
Streichpreise: Was ist noch erlaubt?
Mit dem Black Friday naht die Hochsaison für sogenannte Eigenpreisgegenüberstellungen. Nicht wenige Händler erhöhen vor Rabattaktionen kurzfristig die Preise, um anschließend mit "Streichpreisen" zu werben. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn die Preisangabenverordnung enthält klare Vorschriften zum Verbraucherschutz bei der Werbung mit Streichpreisen. In einem Gastbeitrag für Etailment gibt Rechtsanwältin Kathrin Schürmann einen Überblick darüber, was Händler bei der Werbung mit durchgestri...
Unionsrechtlicher Hintergrund und Verbraucherschutz
Die Regeln zur Darstellung von Streichpreisen beruhen auf § 11 PAngVO, der zur Umsetzung der europäischen „Omnibus-Richtlinie“ eingeführt wurde. Die neuen Vorschriften stehen im Kontext des „New Deal for Consumers“, einer Initiative der EU, und zielen auf eine Modernisierung und Stärkung der Verbraucherrechte im Onlinehandel. Mit der Informationspflicht nach § 11 PAngVO soll irreführenden Werbepraktiken ein Riegel vorgeschoben werden.
Eine bisher gängige Methode ist die kurzfristige Preiserhöhung vor Rabattaktionen, um anschließend mit vermeintlich höheren Rabatten werben zu können. Die neue Regelung setzt auf mehr Transparenz seitens der Unternehmer, um Verbrauchern eine realistischere Vorstellung der tatsächlichen Einsparungen zu ermöglichen.
Flankiert wird die Durchsetzung der Informationspflicht durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Verstöße, vorsätzlich oder fahrlässig begangen, können gem. § 20 Nr. 1 PAngV i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 WiStrG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von bis zu 25.000€ geahndet werden.
Der "30-Tage-Preis"
Anknüpfungspunkt der Informationspflicht nach § 11 PAngVO ist der niedrigste Gesamtpreis – bzw. gemäß § 11 Abs. 3 PAngVO der niedrigste Grundpreis – der letzten 30 Tage (30-Tage-Preis). Der Gesamtpreis bezeichnet den insgesamt zu bezahlenden Betrag für eine bestimmte Ware oder Leistung. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Grundpreis den Preis für die Mengeneinheit einer Ware, etwa „Euro pro Liter“.
Adressat ist jeder Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbietet oder diesen gegenüber preislich wirbt. Sobald in einem solchen Zusammenhang Bezug auf einen vorherigen, höheren Preis genommen wird, muss der niedrigste 30-Tage-Preis als Referenz angegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Preisreduzierung als solche ausgewiesen ist. Bei reinen Preisschwankungen oder Preisherabsetzungen ohne Angabe eines Streichpreises muss der niedrigste 30-Tage-Preis dementsprechend nicht angegeben werden.
Pflicht zu mehr Transparenz
Die Preisangabenpflicht hat auch Auswirkungen auf die Darstellung prozentualer Ermäßigungen. Wird beispielsweise mit einer Absenkung des Preises um einen bestimmten Prozentbetrag geworben, muss sich der Prozentsatz an dem niedrigsten 30-Tage-Preis orientieren. War der Preis einer Ware oder Leistung in den letzten 30 Tagen stabil, muss dieser zur Berechnung des prozentualen Rabatts herangezogen werden. Bei Preisschwankungen muss jedoch der niedrigste 30-Tage-Preis der Ware oder Dienstleistung ermittelt und anhand dessen die prozentuale Ermäßigung berechnet werden.
Für Unternehmer bedeutet dies eine größere Pflicht zur Transparenz bei der Gestaltung ihrer Rabatte. Scheinbar drastische Preisnachlässe mithilfe zuvor erfolgter kurzfristiger Preiserhöhungen – etwa im Rahmen des „Black Fridays“ – werden dadurch eingeschränkt.
Ausnahmen
Die Verpflichtung, den niedrigsten 30-Tage-Preis als Referenz anzugeben, ist gemäß § 11 Abs. 2 PAngVO gelockert, wenn es sich um schrittweise und ohne Unterbrechung ansteigende Preisnachlässe handelt. Unternehmer können für den Zeitraum der schrittweisen Preissenkung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor Beginn der Ermäßigung angeben. Für die Werbung mit den Preisnachlässen bedeutet dies, dass die Reduzierungen nicht kontinuierlich an den letztmalig niedrigsten Preis angepasst werden. Durch diese Ausnahme sollen Abverkäufe, beispielsweise im Rahmen eines saisonalen Schlussverkaufs, erleichtert werden.
Daneben nimmt § 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngVO individuelle Preisermäßigungen – beispielsweise personalisierte Rabatte durch Gutscheine – vollständig von der Informationspflicht aus. Für individualisierte Vergünstigungen im Rahmen von Kundentreueprogrammen muss somit kein Referenzpreis nach § 11 Abs. 1 PAngVO angegeben werden.Auch für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit sieht § 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngVO unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vor. Der Preis muss dafür explizit aufgrund des drohenden Verderbs oder des drohenden Ablaufs der Haltbarkeit der Ware herabgesetzt werden. Dies muss für den Verbraucher zudem „in geeigneter Weise kenntlich gemacht“ werden. Für den Verbraucher muss somit klar ersichtlich sein, dass die Ware gerade aufgrund ihrer begrenzten Haltbarkeit im Preis reduziert wurde.
Vergleich mit Fremdpreisen
Die Bestimmungen des § 11 PAngVO beziehen sich explizit auf den Vergleich mit eigenen Preisen des Unternehmers. Bei Vergleichen mit den Angeboten Dritter oder der „unverbindlichen Preisempfehlung“ des Herstellers (UVP) muss deshalb kein niedrigster 30-Tage-Wert angegeben werden.
Die PAngVO trifft zudem keine Einschränkungen dahingehend, ob neben dem niedrigsten 30-Tage-Preis weitere Referenzpreise angegeben werden können. Dennoch ergibt sich aus dem Kontext des Verbraucherschutzes, dass weitere Referenzpreise den Verbraucher nicht verwirren oder von der gesetzlichen Pflichtangabe nach § 11 Abs. 1 PAngVO ablenken dürfen.
Für Unternehmer besteht somit die Möglichkeit weitere Angaben – etwa zu vorherigen, höheren Preisen – zu machen. Um die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung nicht zu unterlaufen, muss bei der Darstellung jedoch darauf geachtet werden, dass der tatsächlich erzielte Rabatt im Vergleich zum niedrigsten 30-Tage-Preis klar erkennbar ist. Das Angebot sollte deshalb nicht mit übermäßig vielen oder verwirrenden Vergleichspreisen versehen werden.
Fazit
Bei Streichpreisen handelt es sich nach wie vor um eine attraktive Werbestrategie mit einer starken Lockwirkung. Um Verbraucher besonders zu schützen, sind Unternehmer dazu verpflichtet, bei Eigenpreisgegenüberstellungen den niedrigsten 30-Tage-Wert der Ware oder Dienstleistung anzugeben.
Lockerungen und Ausnahmen bestehen insofern für Abverkäufe, individuelle Preisermäßigungen und schnell verderbliche Waren. Beim Vergleich mit fremden Preisen oder der UVP des Herstellers muss nicht über den niedrigsten 30-Tage-Preis informiert werden. Trotz der gesetzlichen Einschränkungen verbleibt werbeinteressierten Unternehmen dadurch ein ausreichender Spielraum, um effektiv und praxistauglich mit Streichpreisen werben zu können.
Rechtsanwältin und Partnerin bei Schürmann Rosenthal Dreyer
Kathrin Schürmann ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Schürmann Rosenthal Dreyer. Neben dem Urheber- und Medienrecht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht ist sie auf den gesamten Marketing-Bereich spezialisiert, insbesondere an der Schwelle zwischen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Ein besonderer Fokus ihrer Tätigkeit liegt dabei auf der Beratung von Unternehmen aus den Bereichen Digital Business, Technologie und Medien.
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