
Gericht: Sonderangebote müssen länger vorrätig sein
Wenn Händler für ein Sonderangebot werben, müssen sie für einen entsprechenden Vorrat des beworbenen Produkts sorgen. Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigt.
David WöllensteinRedakteurButter und Flachbildschirme
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW über mehrere Instanzen gegen Lidl, um in zwei Fällen gegen irreführende Produktwerbung des Discounters vorzugehen.
Das Unternehmen hatte im April 2008 in Zeitungsanzeigen für "Original Irische Butter" der Marke Kerrygold und für 17-Zoll-LCD-Flachbildschirme geworben.
Die Werbung für die Butter galt für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Für die Flachbildschirme warb Lidl mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein.
Tatsächlich sei die beworbene Butter jedoch bereits am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Lidl-Filialen mittags nicht mehr erhältlich gewesen. Die Flachbildschirme seien in mehreren Geschäften sogar noch vor der Geschäftsöffnung um 8 Uhr morgens nicht da gewesen.
"Reelle Kaufchance" gefordert
Beide Beispiele sind für die Verbraucherzentrale NRW klare Fälle von täuschender Lockvogelwerbung. Nach ihrer Auffassung muss Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein.
Weise ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – laut Lidl-Prospekt "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können", müssten Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden nach der Öffnung des Ladens eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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