Nachfolge: Ab Juli gelten neue Regeln

Nachfolge: Ab Juli gelten neue Regeln

Wer über eine Übergabe seines Unternehmens nachdenkt, sollte sich nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Ab 1. Juli greift neues Recht.

MSMarion SchalkRedakteurin
3 Min.· Aktualisiert am
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„Wer das alte Recht für eine Übergabe nutzen möchte, muss sich beeilen“, rät Andreas Rohde, Fachanwalt für Steuerrecht beim Beratungsunternehmen DHPG in Bonn. „Der steuerliche Aspekt sollte aber nicht der Hauptgrund sein, wichtiger ist die Generationen-Nachfolge und die betriebliche Sinnhaftigkeit.“

Deutliche Verschärfung der Verschonungsregeln

Obwohl nur noch wenig Zeit bleibe, sei das neue Gesetz zwar noch nicht weit gediehen, sagen Juristen. Doch die meisten Rechtsexperten gehen davon aus, dass der Gesetzgeber bis zum Stichtag zumindest kleine Änderungen präsentiert. Die Tendenz geht zu einer deutlichen Verschärfung der Verschonungsregeln von der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Grundsätzlich gilt bereits jetzt: Wird ein Betrieb gesamt oder teilweise auf einen neuen Eigentümer übertragen - egal ob im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung - ist das ein Fall für das Finanzamt: Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen ist erbschafts- beziehungsweise schenkungssteuerpflichtig. Weil es vorkommen kann, dass der Übernehmer des Betriebsvermögens nicht über ausreichend Kapital verfügt, um die Steuer ohne existenzielle Gefährdung des Unternehmens zahlen zu können, gibt es bei der Übertragung von Betriebsvermögen Verschonungsregelungen.

Zurzeit gelten zwei Varianten: Bei der Regelverschonung bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des geerbten oder geschenkten Betriebsvermögens in Bezug auf die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer steuerfrei. Die zweite Variante heißt Optionsverschonung: Wer über einen Zeitraum von sieben Jahren weitere Bedingungen einhält, kann sogar zu 100 Prozent von der Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung befreit werden.

Neue Lohnsummenregelung für kleine Unternehmen

Laut den Karlsruher Verfassungsrichtern sind die derzeitigen Verschonungsregeln jedoch verfassungswidrig, weil auch Verwaltungsvermögen wie Grundstücke oder Wertpapiere im Betrieb verschont werden, obwohl private Immobilien und Wertpapiere voll erbschafts- beziehungsweise schenkungssteuerpflichtig sind. Außerdem erhalten Übernehmer kleinerer Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern die Verschonungsregeln auch ohne die Auflage, Arbeitsplätze erhalten zu müssen – eine nicht verfassungskonforme Ungleichbehandlung im Vergleich zu Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern, so die Richter.

Deshalb betrifft die Reform nicht nur sehr große Unternehmen, sondern auch kleine Betriebe mit bis zu 20 Angestellten. :Ein Beispiel für eine Änderung: Auch kleine Unternehmen müssen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren die Mitarbeiterzahl etwa gleich halten.
Ein weiteres Beispiel betrifft die Lohnsummenregelung. Bislang gilt für größere Unternehmen, dass ab dem Zeitpunkt der Übergabe die durchschnittliche jährliche Lohnsumme fünf Jahre lang mindestens 80 Prozent betragen muss. Als Berechnungsgrundlage dient die durchschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übergabe. Für Betriebe mit höchstens 20 Mitarbeitern gilt diese Lohnsummenregelung im Moment noch nicht – aber ab dem 1. Juli greift sie dann auch für kleinere Unternehmen. Das heißt: Schon bei Unternehmen mit mehr als drei Mitarbeitern muss die Lohnsumme im Wesentlichen für mindestens fünf Jahren gleich bleiben.

Steuerexperten raten deshalb, eine mögliche Übergabe vor dem 1. Juli 2016 mit dem Steuerberater zu besprechen. Eventuell kann dieser die Übernahme noch nach den alten Regeln planen.

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Geschrieben vonMarion Schalk

Redakteurin

Marion Schalk, 37, ist Redakteurin bei Der Handel und etailment.de. Sie schreibt hauptsächlich über den Handel und das liebe Geld: Finanzierung, Payment, Geldanlage, Investionen, Unternehmensnachfolge. Regelmäßig berichtet sie auch über große und kleine Handelsunternehmen und deren Weg in die digitale Zukunft. Als leidenschaftliche Online-Shopperin kennt sie die kleinen und großen Fallstricke von Multi- oder Omnichannel-Konzepten - und weiß um den wichtigsten Aspekt: Der Kunde! Marion Schalk kam von WSJ.de: als Mitglied des Gründungsteams das digitale Wall Street Journal Deutschland auf den Weg gebracht. Davor war sie Redakteurin in der Wirtschaftsredaktion von T-Online, in den Anfangsjahren ihres Berufslebens arbeitete sie als PR-Beraterin bei Publicis und in der Pressestelle von T-Online International. Sie studierte Politikwissenschaft und Germanistik und schloss ihr Master Degree mit Auszeichnung ab. Sie finden die Autorin bei Twitter unter dem Namen @mschlk, bei LinkedIn und Xing. Telefon Nr. +069 7595 1695 E-Mail: schalk@derhandel.de

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