Grundsätzlich ist die Benutzung eines als Marke geschützten Zeichens dem Inhaber der Marke vorbehalten. Nach dem Markengesetz liegt eine rechtswidrige Handlung mit der Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung vor, wenn ein Dritter die Marke eines anderen ohne dessen Zustimmung im geschäftlichen Verkehr verwendet. Das Markengesetz sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn die Marke des Dritten beschreibend oder als Bestimmungsangabe verwendet wird. Neben dieser Ausnahme veröffentlichen gerade die sozialen Netzwerke Richtlinien, in denen Facebook, Twitter und Co. die Benutzung ihrer Marken regeln, aber auch von der Einhaltung bestimmter Anforderungen abhängig machen.
Markengesetz beachten
Deshalb ist die gesetzliche Ausnahme an die Erfüllung bestimmter Vorbehalte geknüpft, die der Dritte einhalten muss. Die Benutzung einer fremden Marke darf nämlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Unlauterkeitsvorbehalt dient dem Schutz des Markeninhabers von ungerechtfertigter Rufausbeutung, Rufschädigung und Verwässerung seiner Marke. Bei der Bestimmungsangabe, also im genannten Werkstatt-Beispiel, muss die Benutzung der fremden Marke zudem notwendig sein.
Der Bundesgerichtshof beurteilte vor kurzem, wann die Benutzung einer fremden Wort-/Bildmarke als Bestimmungsangabe notwendig ist. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Autowerkstatt durch die Werbung „Große Inspektion für alle VW“ (in diesem Fall mit Verwendung des VW-Logos) zulässig ist oder die Grenze des Zulässigen überschritt. Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof die Werbung verboten. Zwar führte er aus, dass die Autowerkstatt darauf hinweisen dürfe, dass sie einen speziellen Service für VW-Modelle anbiete. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass die Verwendung des VW-Logos nicht den guten Sitten entsprach. Nach der Wertung des Gerichts reiche aus, dem Verkehr die Bestimmungsangabe aufgrund der Wortmarke „VW“ oder „Volkswagen“ mitzuteilen. Folglich wäre die Werbung „Große Inspektion für alle VW“ zulässig gewesen. Die Verwendung des besonders bekannten und sinnfälligen VW-Logos ist hingegen unlauter und deshalb unzulässig.
Icons sind Wort-/Bildmarken
Aus dieser Entscheidung folgt, dass die Benutzung der Icons von Facebook, Twitter und Co. nicht von der gesetzlichen Ausnahmevorschrift freigestellt wird. Denn bei den Icons handelt es sich zumeist um Wort-/Bildmarken oder sogar reine Bildmarken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist – wenn überhaupt – nur die Verwendung der weniger auffälligeren Wortmarken freigestellt. Folglich setzt die zulässige Verwendung der Icons voraus, dass die Richtlinien der sozialen Netzwerke befolgt werden, weil dann eine Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers vorliegt.
Wer die Icons sozialer Netzwerke verwenden möchte, sollte sich somit genau an die entsprechenden Richtlinien von Facebook, Twitter und Co. halten und regelmäßig prüfen, ob sich die Richtlinien nicht änderten. Denn werden die Vorgaben nicht eingehalten, erfolgt die Benutzung ohne Zustimmung und ist deshalb im Regelfall unzulässig. Sollen andere Marken beschreibend verwendet werden und fehlt eine entsprechende Richtlinie, sollte die fremde Marke nicht als Logo, sondern grundsätzlich nur in der unauffälligeren Form als Wortmarke verwendet werden.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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