
Vorsicht: Fremde Marken-Icons können teuer werden
Auf einer Vielzahl von Internetseiten werden fremde Marke und Icons von sozialen Netzwerken verwendet. Doch nicht alles ist erlaubt, was dem Unternehmer zwecks Ausschmückung seiner Homepage gefällt. Dr. Jan Rasmus Ludwig, Rechtsanwalt in der Sozietät Schulte Riesenkampff, erklärt, worauf Händler achten müssen.
David WöllensteinRedakteurGrundsätzlich ist die Benutzung eines als Marke geschützten Zeichens dem Inhaber der Marke vorbehalten. Nach dem Markengesetz liegt eine rechtswidrige Handlung mit der Gefahr der kostenpflichtigen Abmahnung vor, wenn ein Dritter die Marke eines anderen ohne dessen Zustimmung im geschäftlichen Verkehr verwendet. Das Markengesetz sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn die Marke des Dritten beschreibend oder als Bestimmungsangabe verwendet wird. Neben dieser Ausnahme veröffentlichen gerade die sozialen Netzwerke Richtlinien, in denen Facebook, Twitter und Co. die Benutzung ihrer Marken regeln, aber auch von der Einhaltung bestimmter Anforderungen abhängig machen.
Markengesetz beachten
Das Markengesetz verbietet nicht jede zustimmungslose Benutzung fremder Marken. So ist es etwa erlaubt, eine fremde Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, um auf Merkmale und Eigenschaften der eigenen Dienstleistung oder Ware hinzuweisen oder um auf die Bestimmung der eigenen Dienstleistung oder Ware aufmerksam zu machen. Wer etwa auf die Reparatur von VW-Fahrzeugen spezialisiert ist, darf auf seine Spezialisierung hinweisen. Es liegt auf der Hand, dass diese Freistellung den Markeninhaber empfindlich stören kann.
Deshalb ist die gesetzliche Ausnahme an die Erfüllung bestimmter Vorbehalte geknüpft, die der Dritte einhalten muss. Die Benutzung einer fremden Marke darf nämlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Unlauterkeitsvorbehalt dient dem Schutz des Markeninhabers von ungerechtfertigter Rufausbeutung, Rufschädigung und Verwässerung seiner Marke. Bei der Bestimmungsangabe, also im genannten Werkstatt-Beispiel, muss die Benutzung der fremden Marke zudem notwendig sein.
Icons sind Wort-/Bildmarken
Aus dieser Entscheidung folgt, dass die Benutzung der Icons von Facebook, Twitter und Co. nicht von der gesetzlichen Ausnahmevorschrift freigestellt wird. Denn bei den Icons handelt es sich zumeist um Wort-/Bildmarken oder sogar reine Bildmarken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist – wenn überhaupt – nur die Verwendung der weniger auffälligeren Wortmarken freigestellt. Folglich setzt die zulässige Verwendung der Icons voraus, dass die Richtlinien der sozialen Netzwerke befolgt werden, weil dann eine Benutzung mit Zustimmung des Markeninhabers vorliegt.
In diesen Richtlinien ist genau vorgegeben, welches Icon verwendet werden darf. Übergreifend sehen die Richtlinien vor, dass die Wort-/Bildmarken „Facebook“ oder „Twitter“ nicht verwendet werden dürfen. Die Unternehmen stellen also nur bestimmte Icons zur Benutzung durch Dritte frei. Jegliche Abänderung, beispielsweise bei den Proportionen oder im Farbverlauf der Icons, sind ebenfalls verboten. In der Twitter-Markenrichtlinie findet sich zudem der Hinweis, dass der Twitter-Bird nur in der jeweils aktuellsten Form verwendet werden darf. Ändert sich die Darstellung, muss der Nutzer folglich seine Webseite aktualisieren, um nicht plötzlich rechtswidrig zu handeln.
Wer die Icons sozialer Netzwerke verwenden möchte, sollte sich somit genau an die entsprechenden Richtlinien von Facebook, Twitter und Co. halten und regelmäßig prüfen, ob sich die Richtlinien nicht änderten. Denn werden die Vorgaben nicht eingehalten, erfolgt die Benutzung ohne Zustimmung und ist deshalb im Regelfall unzulässig. Sollen andere Marken beschreibend verwendet werden und fehlt eine entsprechende Richtlinie, sollte die fremde Marke nicht als Logo, sondern grundsätzlich nur in der unauffälligeren Form als Wortmarke verwendet werden.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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