Werben mit durchgestrichenen Preisen erlaubt

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1 Min.Aktualisiert am
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Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist nicht irreführend. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest - und hob damit ein früheres Urteil auf.

Ein anderer Händler hatte argumentiert, es sei nicht klar, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früheren Verkaufspreis, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis der Konkurrenz handele.

Das Oberlandesgericht befand, ein Durchschnittsverbraucher könne erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Verkaufspreis des Händlers handele.

Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: I-20 U 28/10).

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