
Werben mit durchgestrichenen Preisen erlaubt
Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist nicht irreführend. Das stellte jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest - und hob damit ein früheres Urteil auf.
David WöllensteinRedakteurDas Oberlandesgericht befand, ein Durchschnittsverbraucher könne erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Verkaufspreis des Händlers handele.
Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: I-20 U 28/10).

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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