
Angebote müssen lieferbar sein
Wenn ein Onlinehändler damit wirbt, "nur noch wenige Exemplare auf Lager" zu haben, muss er die Ware bald liefern können. Sonst ist es ein unzulässiges Lockvogelangebot, urteilte das OLG Hamm.
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Wenn ein Onlinehändler damit wirbt, "nur noch wenige Exemplare auf Lager" zu haben, muss er die Ware bald liefern können. Sonst ist es ein unzulässiges Lockvogelangebot, urteilte das OLG Hamm.