Apple-Läden können patentiert werden

Apple-Läden können patentiert werden

Patentierter Ladenbau: Die Ausstattung der Apple Flagship Stores kann als Marke eingetragen werden, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

SRSybille RoemerRedakteurin
3 Min.· Aktualisiert am
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Apple ließ im Jahr 2010 beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten von Amerika (United States Patent and Trademark Office) eine Marke eintragen, die aus der Darstellung ihrer als "Flagship Stores" bezeichneten Ladengeschäfte in der Form einer mehrfarbigen Zeichnung bestand. Diese Marke wurde für "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen" eingetragen.

Patentamt München lehnte ab

Im Jahr 2013 wollte Apple die Einrichtung seiner Läden und das Einkaufserlebnis auch beim Deutschen Marken- und Patentamt in München als Marke schützen lassen, aber das Patentamt lehnte ab: Den Geschäften fehle die nötige Unterscheidbarkeit zu Läden anderer Elektronik-Anbieter, argumentierte die Behörde. Normalerweise sei der Betreiber am Logo oder am Markennamen erkennbar.

Diesen ablehnenden Bescheid hatte Apple daraufhin vor dem Bundespatentgericht in München angefochten, deren Richter die Frage, ob eine Ladenausstattung nach EU-Recht überhaupt als Marke geschützt werden kann, an ihre europäischen Kollegen weitergeleitet haben. Denn dort sei zwar von der Aufmachung von Waren die Rede, aber nicht von der Aufmachung von Dienstleistungen.

EuGH nennt drei Voraussetzungen

In seinem heute ergangenen Urteil weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass der Gegenstand der Anmeldung, um eine Marke sein zu können, gemäß der Markenrichtlinie drei Voraussetzungen erfüllen muss: Sie muss es ein Zeichen sein, sich grafisch darstellen lassen geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

"Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass eine Darstellung wie die im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden", meldet der EuGH. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen: "Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht", heißt es. (EuGH Rechtssache C-421/13).

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Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

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