
Auch geöffneter Cognac darf zurückgeschickt werden
Ein Onlinekunde soll einen kostspieligen Cognac entkorkt und dann zurückgeschickt haben. Da es sich nicht um schnell verderbliche Ware handelte, durfte er das.
Argumentation über Volumenprozent
Der Onlinehändler wollte den bereits gezahlten Kaufpreis allerdings nicht zurückerstatten. Seiner Meinung nach war das Widerrufsrecht in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich um schnell verderbliche Ware handelt. Er argumentierte, dass der Cognac nach dem Öffnen Alkohol verliert. Cognac muss aber mindestens 40 Volumenprozent aufweisen, sonst wäre es "nur" noch Branntwein. Der 695 Euro teuere Cognac sei durch das Öffnen also verdorben.
Das Landgericht Potsdam konnte die schnelle Verderblichkeit des Cognacs nicht nachvollziehen (Az.: 13 S 33/10). Diese gebe es nur bei relativ frischen Lebensmitteln und schnell verderblichen Waren. Der Cognac sei jedoch schon im Jahr 1919 abgefüllt worden, habe 60 Jahre in einem Fass und 35 Jahre in einer Flasche verbracht. DerOnlinekunde habe im Übrigen "eine Beschädigung der Ware bei Rücksendung stets bestritten", schreibt das Gericht.
Mit der Entfernung des Korkens mag der Käufer vielleicht sein Recht auf Prüfung der Ware überschritten haben, kommentiert Rechtsanwalt Giller. Dieser Fauxpas des Käufers habe dem Landgericht Potsdam jedoch nicht für eine Änderung der Entscheidung gereicht.
Redakteurin
Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.
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