Geld zurück, wenn man ein Produkt doch nicht haben will: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beweggründe eines Onlinekunden unerheblich sind, wenn er die Ware zurückschickt.
Kunden sollen Waren prüfen können
Das Recht auf Widerruf bei sogenannten Fernabsatzkäufen - also Käufen, die etwa per Telefon oder eben im Internet getätigt werden - soll Kunden die Möglichkeit geben, die Ware zu prüfen. Er sieht sie ja zunächst nicht "in echt". Der Kunde kann die Ware dann ausdrücklich ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Sind Form und Frist des Widerrufs gewahrt, muss das Unternehmen das Geld zurückerstatten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellte bereits 2011 klar, dass Unternehmen sich im Streitfall nach dem niedrigeren Preis der Konkurrenz richten müssen (Az.: 5 U 160/11). Damals hatte die Wettbewerbszentrale im Namen eines Kunden geklagt, der bei einer Media Markt-Filiale eine Kaffeemaschine erstanden hatte und diese trotz Tiefpreisgarantie rund 250 Euro billiger bei der Konkurrenz entdeckte.
Viele Unternehmen werben mit Tiefstpreisen, schränken Preisgarantien zugleich aber ein. Sie lassen sie etwa nur für bestimmte Produkte gelten oder beschränken sie auf eine bestimmte Region. Verbraucherschützer bezweifeln, dass diese Preisgarantien dem Kunden wirklich nützen. "Oft wird mit Tiefpreisen geworben, die gar keine sind", ist Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg überzeugt. "Der Kunde verlässt sich dann blind auf das Niedrigpreisversprechen, anstatt selber zu recherchieren und so das tatsächlich billigste Produkt zu finden." Az.: VIII ZR 146/15
dpa
