Einstweilige Verfügung gegen buch.de

Einstweilige Verfügung gegen buch.de

Online-Gutscheine dürfen nicht für Bücher gelten - deshalb erließ das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen buch.de. Das ist die dritte Entscheidung, bei der ein Onlinehändler gegen die Buchpreisbindung verstieß.

SRSybille RoemerRedakteurin
3 Min.· Aktualisiert am
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Eigentlich eine klare Sache, sollte man meinen. Aber so einfach ist das offenbar doch nicht: Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung gegen die Gutscheine des drittgrößten Onlinebuchhändlers buch.de erlassen. Der Vorwurf: Die zur Douglas-Tochter Thalia gehörige Onlinebuchhandlung habe die Gutscheine auf preisgebundene Bücher angerechnet.

Das Gerichtsverfahren war vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Berliner Buchhändler René Kohl initiiert worden, nachdem bekannt wurde, dass buch.de eine Vielzahl von Gutscheinen im Wert von 5 und 10 Euro zum Weihnachtsgeschäft gestreut oder über Dritte wie dem Onlineschuhhändler Zalando oder dem Online-Zahlsystem Click and Buy versandt hatte.

Lückenlose Preisbindung

In seiner Begründung bezieht sich das Berliner Gericht auf die lückenlose Preisbindung: Auch wenn ein Dritter nach Einlösung des Gutscheins die Preisdifferenz bezahle, liege ein Verstoß gegen die Preisbindung vor, argumentieren die Richter. Denn hierdurch werde ein Preiswettbewerb eröffnet, den das Gesetz gerade verhindern solle.

Maßgeblich sei allein die Sicht des Endkunden, der den Eindruck erhalte, für das Buch weniger bezahlen zu müssen als im sonstigen Buchhandel. Zudem sei es mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unvereinbar, wenn ein Teil des Preises durch einen Dritten erst später erstattet werde.

Studibooks und Redcoon bereits abgemahnt

Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nunmehr die dritte Gerichtsentscheidung, die Sponsoring- und Gutscheinsysteme als Verstoß gegen die Preisbindung ansieht. So hatte das Landgericht Hamburg bereits im April dem Internethändler studibooks untersagt, Zuzahlungen von "Förderern" auf den Kaufpreis anzurechnen.

Das Landgericht Wiesbaden wiederum hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 dem Online-Elektronikhändler Redcoon, der auch Bücher verkauft, die Anrechnung von Gutscheinen Dritter auf den gebundenen Ladenpreis verboten.

Auch wenn die drei Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, sieht die Buchhandelsvereinigung darin einen wichtigen Trend: "Immer mehr Gerichte beurteilen die Gutscheine als rechtswidrig. Es ist zu hoffen, dass diese Systeme daher bald der Vergangenheit angehören", sagt Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.

Gutscheine "aktuell größte Gefahr" für den Buchhandel

Auch die Preisbindungstreuhänder – eine Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei, die seit 1964 die mit der Überwachung der Preisbindung beauftragt ist – bezeichnen in ihren Arbeitsberichten die Gutscheinsysteme als derzeit größte Gefahr für die Preisbindung.

"Leider waren unsere Versuche bislang vergebens, einen freiwilligen Verzicht auf die Gutscheine zu erreichen, weshalb nur der Rechtsweg bleibt", erläutert Rechtsanwalt Dieter Wallenfels, der den Verfügungsantrag für den Buchhändler René Kohl gestellt hatte.

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SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

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