"Emmely" darf wieder in ihren alten Job zurück

"Emmely" darf wieder in ihren alten Job zurück

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung der Kassiererin "Emmely" wegen Diebstahls von Pfandbons maßlos sei. Ein Arbeitsrechtler zu derhandel.de: "Das Urteil ist bahnbrechend".

Steffen GerthSteffen GerthRedakteur Der Handel und etailment
3 Min.· Aktualisiert am
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Ihr Arbeitgeber, Kaiser's Tengelmann, hatte der 52 Jahre alte Frau im Februar 2008 gekündigt, weil diese in ihrer Filiale zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Tengelmann begründete die Kündigung mit dem Verlust des Vertrauensverhältnisses.

Betriebszugehörigkeit schlägt Diebstahl

Der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt kassierte heute die Entscheidung des LAG mit der Begründung, das Vertrauen könne nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht vollständig aufgebraucht sein. Außerdem sei der entstandene Schaden vergleichsweise niedrig gewesen.

In dem Fall habe es sich nur um eine "erhebliche Pflichtwidrigkeit" gehandelt, sagten die BAG-Richter. Als Sanktion für "Emmely", die mit richtigem Namen Barbara E. heißt, wäre eine Abmahnung genügend gewesen.

Bagatellkündigungen weiterhin möglich

Die Erfurter Richter machten aber auch klar, dass grundsätzlich Kündigungen nach kleinen Diebstählen am Arbeitsplatz weiterhin möglich sind.

"Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund", teilte das Gericht mit.

Eine fristlose Kündigung nur könne nur aus "wichtigem Grund" erfolgen. Das Gesetz kenne in diesem Zusammenhang keine "absoluten Kündigungsgründe".

Rechtsunsicherheit befürchtet

Für den Münchner Arbeitsrechtsanwalt Wolfgang Lipinski ist dieses Urteil eine "bahnbrechende Entscheidung". Es habe hier eine Straftat vorgelegen, "und dafür braucht man nicht das Mittel der Abmahnung", betont Lipinski im Gespräch mit derhandel.de Die Erfurter Richter hätten mit ihrer Entscheidung dafür gesorgt, dass für die Arbeitgeber eine letzte Bastion im Arbeitsrecht gefallen ist.

Zudem sei nun große Rechtsunsicherheit entstanden: "Was bedeutet denn nun geringfügig?", fragt Lipinski. Es wäre besser gewesen, so der Experte, wenn die BAG-Richter wenigstens einen fixen Betrag als Untergrenze für Geringfügigkeit genannt hätten.

Zurück zu Kaiser's Tengelmann

Das LAG hatte bei seiner Entscheidung im vorigen Jahr auch berücksichtigt, dass "Emmely" bei ihrer Begründung widersprüchlich argumentiert habe.

So soll einerseits ihre Tochter die Pfandbons in den Geldbeutel ihrer Mutter gesteckt haben, dann stellte sie eine Kollegin unter Verdacht. Und schließlich vermutete sie gar einen Komplott ihres Arbeitgebers gegen die Gewerkschafterin. 

"Dies erscheint uns aber nicht ausschlaggebend", betonte der Vorsitzende Richter Burghard Kreft. Das Urteil bestätige sehr wohl bisherige Richtersprüche, betonte Kreft: "Es muss immer im Einzelfall abgewogen werden." Für ihre berufliche Zukunft hat Barbara E. alias "Emmely" klare Ziele. Sie wolle sofort zurück zu Kaiser's Tengelmann - "am liebsten an meinen alten Arbeitsplatz."

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Steffen Gerth
Geschrieben vonSteffen Gerth

Redakteur Der Handel und etailment

Steffen Gerth ist Redakteur bei Der Handel und etailment. Für das Digital-Commerce-Magazin der dfv Mediengruppe schrieb er unter anderem die wöchentliche Kolumne "Die Woche im Handel" mit Analysen zum Strukturwandel im deutschen Einzelhandel.

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