Finanzamt kann Internet-Domain pfänden

Finanzamt kann Internet-Domain pfänden

Die Pfändung einer Internet-Domain ist möglich. Dabei geht es nicht nur um die technische Internetadresse, urteilte das Finanzgericht Münster.

MSMarion SchalkRedakteurin
2 Min.· Aktualisiert am
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Darunter sei nicht die rein technische Internetadresse zu verstehen, erläuterte die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein (DAV). Es betreffe vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Vertrag zustehe, den er mit der Vergabestelle abgeschlossen habe. Das htte das Finanzgericht Münster vor einiger Zeit beschlossen (Az.: 7 K 781/14 AO).

Der Betreiber des Online-Shops hatte mit der in Deutschland zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Adresse geschlossen. Die Registrierungsstelle DeNIC, eine Genossenschaft, verwaltet und betreibt Internet-Domains und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr.

Genossenschaft klagt vergeblich

Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich an jeden Registrar/Provider aus deren Mitgliederliste wenden und dort die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen Provider führt die Genossenschaft die Domainregistrierung selbst durch. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider immer auch ein Vertragsverhältnis mit ihr.

Als der Unternehmer mit seinen Steuern in Verzug geriet, pfändete das Finanzamt auch seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain. Die Genossenschaft forderte die Aufhebung der Pfändung.

Ohne Erfolg: Die Rechte aus dem Domainvertrag seien pfändbare Vermögensrechte, so das Gericht. Gepfändet würde nicht die Internet-Domain an sich, sondern alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Unternehmer als Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Vertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine sogenannten pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert.

Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.

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Geschrieben vonMarion Schalk

Redakteurin

Marion Schalk, 37, ist Redakteurin bei Der Handel und etailment.de. Sie schreibt hauptsächlich über den Handel und das liebe Geld: Finanzierung, Payment, Geldanlage, Investionen, Unternehmensnachfolge. Regelmäßig berichtet sie auch über große und kleine Handelsunternehmen und deren Weg in die digitale Zukunft. Als leidenschaftliche Online-Shopperin kennt sie die kleinen und großen Fallstricke von Multi- oder Omnichannel-Konzepten - und weiß um den wichtigsten Aspekt: Der Kunde! Marion Schalk kam von WSJ.de: als Mitglied des Gründungsteams das digitale Wall Street Journal Deutschland auf den Weg gebracht. Davor war sie Redakteurin in der Wirtschaftsredaktion von T-Online, in den Anfangsjahren ihres Berufslebens arbeitete sie als PR-Beraterin bei Publicis und in der Pressestelle von T-Online International. Sie studierte Politikwissenschaft und Germanistik und schloss ihr Master Degree mit Auszeichnung ab. Sie finden die Autorin bei Twitter unter dem Namen @mschlk, bei LinkedIn und Xing. Telefon Nr. +069 7595 1695 E-Mail: schalk@derhandel.de

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