So genannte Flashmobs sind bei einem Streik nicht generell unzulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Der Handelsverband HDE will gegen das Urteil vorgehen und Beschwerde einlegen.
Blockade an der Kasse
Bei solchen Aktionen handelt es sich beispielsweise um Blockaden an den Kassen einer Einzelhandelsfiliale, wenn Menschen nur Cent-Artikel kaufen oder vollgepackte Einkaufswagen einfach stehenlassen. Die Gewerkschaft Verdi hatte dazu im vergangenen Tarifkonflikt immer wieder aufgerufen.
"Das Urteil zu Flashmob führt zu einem bedrohlichen Ungleichgewicht in den Tarifauseinandersetzungen zugunsten der Gewerkschaften", kritisierte HDE-Tarifexperte Heribert Jöris. Es sei zudem praxisfern, wenn das Gericht darauf verweise, dass der Arbeitgeber sich durch Ausübung des Hausrechts oder kurzfristige Betriebsschließungen gegen Flashmob-Aktionen wehren könne. Damit würden auch unbeteiligte Kunden getroffen, sagte Jöris.
Klage abgewiesen
Die obersten Arbeitsrichter hatten mit ihrem Urteil wie die Vorinstanzen eine Klage des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg gegen Verdi abgewiesen. Die Wahl der Methoden im Arbeitskampf gehöre zu der per Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften, hieß es in der Begründung.
Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt sieht mit der Entscheidung die Tarifautonomie gefährdet. Betriebsblockaden durch Flashmob-Aktionen seien nicht vom Streikrecht gedeckt und damit unzulässig. Die jüngste Entscheidung setze die Tendenz in der Rechtsprechung des obersten deutschen Arbeitsgerichts fort, die Grenzen des Arbeitskampfrechts weiter zu Lasten der Betriebe zu verschieben.
