Lieferungen "Frei Haus" dürfen den Kunden wirklich nichts kosten

Lieferungen "Frei Haus" dürfen den Kunden wirklich nichts kosten

Händler, die damit werben, "frei Haus" zu liefern, dürfen auch keine Mindermengenzuschläge erheben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

SRSybille RoemerRedakteurin
1 Min.· Aktualisiert am
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Ein Versender hatte im Internet mit den Worten "Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert" geworben, aber nicht darauf hingewiesen, dass ein Mindermengenzuschlag anfällt, wenn der Wert der Bestellung weniger als 50 Euro netto beträgt.

Irreführung

Dagegen klagte ein Wettbewerber - und die Richter gaben dem Kläger Recht: In der Angabe "Lieferung frei Haus" liege eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag verlangt werde.

Die Auflistung von Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle, die der Kunde erst beim Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfährt, könne die ursprüngliche Irreführung auch nicht mehr ausräumen.

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SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

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