Händler, die damit werben, "frei Haus" zu liefern, dürfen auch keine Mindermengenzuschläge erheben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Irreführung
Dagegen klagte ein Wettbewerber - und die Richter gaben dem Kläger Recht: In der Angabe "Lieferung frei Haus" liege eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag verlangt werde.
Die Auflistung von Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle, die der Kunde erst beim Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfährt, könne die ursprüngliche Irreführung auch nicht mehr ausräumen.
