Lieferungen "Frei Haus" dürfen den Kunden wirklich nichts kosten

Lieferungen "Frei Haus" dürfen den Kunden wirklich nichts kosten

1 Min.Aktualisiert am
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Händler, die damit werben, "frei Haus" zu liefern, dürfen auch keine Mindermengenzuschläge erheben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Ein Versender hatte im Internet mit den Worten "Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert" geworben, aber nicht darauf hingewiesen, dass ein Mindermengenzuschlag anfällt, wenn der Wert der Bestellung weniger als 50 Euro netto beträgt.

Irreführung

Dagegen klagte ein Wettbewerber - und die Richter gaben dem Kläger Recht: In der Angabe "Lieferung frei Haus" liege eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag verlangt werde.

Die Auflistung von Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle, die der Kunde erst beim Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfährt, könne die ursprüngliche Irreführung auch nicht mehr ausräumen.

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