
"Like"-Buttons gefallen Verbraucherschützern nicht
Diese Gerichtsentscheidung hat nicht nur für Peek & Cloppenburg Auswirkungen. Die Verbraucherschützer NRW bekamen Recht, wonach die "Like"-Buttons von Facebook auf Unternehmenswebsites nicht datenschutzkonform sind.
Steffen GerthRedakteur Der Handel und etailment"Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht"
Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das Gericht und unterstützte damit die Ansicht der Verbraucherschützer. Die Integration des "Like"-Buttons verletze ansonsten Datenschutz- und Wettbewerbsvorschriften. Die Weitergabe unter anderem der IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook erfolge auch zu Werbezwecken und verletze somit Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, hieß es in der Begründung des Urteils.
"Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht", sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verwiesen und argumentierten, dass sie über die Geschäftspraktiken des Konzerns keine Auskunft geben könnten.
"Wir bedauern die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf", teilte Peek & Cloppenburg im Auftrag von Fashion ID mit. Für das Unternehmen habe der vertrauensvolle Umgang mit Kundendaten sowie die Einhaltung aller Gesetze und datenschutzrechtlichen Vorgaben "höchste Priorität". Ob Fashion ID Revision einlegt, werde erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Ein Kompromiss, trotzdem nicht juristisch korrekt
Auf Fashion ID müssen Nutzer mittlerweile - nicht erst seit dem Urteil - Social-Media-Dienste aktivieren und zustimmen, "dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden". Daten werden also erst an Dritte weitergegeben, wenn die Nutzer per Mausklick auf einen speziellen Button ihr Einverständnis erklären.
Der auf IT-Recht spezialisierte Jurist Dario Struwe vom Frankfurter Büro der Anwaltskanzlei FPS hält diesen Alternative für praktikabel, wenngleich sie strenggenommen immer noch nicht juristisch korrekt ist. Denn um einer Dateneinwilligung zuzustimmen, muss der Nutzer letztlich sich doch erst wieder mit den Datenschutzbestimmungen von Facebook oder einem anderen Netzwerk beschäftigen, auf die P&C verweist. Doch diese Bestimmungen stehen selbst "regelmäßig in der Kritik der Datenschutzbehörden", betont Struwe im Gespräch mit Der Handel.
Auf den Button verzichten ist die sicherste Lösung
Bleibt Unternehmen also nur eine Lösung, jedweden Rechtsstreitereien aus dem Weg zu gehen: komplett auf "Like"-Buttons zu verzichten. "Das ist der sicherste Weg", sagt IT-Rechtler Struwe.
Nur: Solche so genannten Social Plugins sorgen eben dafür, dass Unternehmen wertvolle Kundendaten bekommen. Daher wollen sie ungern darauf verzichten. Also bleibt der P&C-Weg letztlich ein guter Kompromiss. "Das Unternehmen tut, was es tun kann", meint Struwe - und verweist auch auf die Nachfrage seitens der Kunden. "Die wollen ja diese Buttons nutzen."
Ein Urteil als Richtschnur
Das Urteil von Mittwoch hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen, die den "Like"-Button derzeit auf ihrer Seite integrieren. "Wir gehen aber davon aus, dass Unternehmen das Urteil als Richtschnur nutzen werden", sagte Petri. Sollte sich abzeichnen, dass sich die Praxis der Unternehmen insgesamt nicht ändere, schließt die Verbraucherzentrale weitere Abmahnungen und Klagen nicht aus.
"Dieser Fall bezieht sich auf eine bestimmte Webseite und auf die Art und Weise, wie sie in der Vergangenheit die Zustimmung seiner Nutzer eingeholt hat", sagte hingegen ein Facebook-Sprecher. Es sei gängige Praxis für Websites, eine Vielzahl von Diensten Dritter zu verwenden - Facebooks "Like"-Button sei nur einer davon. "Der Like-Button ist, wie viele andere Funktionen, die Unternehmen nutzen, um ihre Websites zu verbessern, ein anerkannter, rechtmäßiger und wichtiger Teil des Internets. Daran ändert sich durch diese Entscheidung nichts."
Als die Klage im vergangenen Mai erhoben wurde, gab es Spott für die Verbraucherzentrale im Netz. "Verbraucherzentrale NRW verklagt das Internet", lautete damals die Überschrift eines Artikels von Blogger Mario Sixtus.
Sechs Unternehmen wurden abgemahnt
Einem der vier Anträge der Verbraucherzentrale gab das Gericht nicht statt. Dabei ging es Petri zufolge um einen Hinweis in der Datenschutzerklärung von Fashion ID. Diese wies die Nutzer hin, dass ein Ausloggen bei Facebook oder spezielle Add-Ons (Facebook-Blocker) verhindern könnten, dass Daten an Facebook weitergeleitet werden. Das allein aber reiche nicht aus, denn Nutzer müssten auch ihre Cookies löschen, um die Datenweitergabe zu unterbinden, argumentierte Petri.
Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des "Like"-Buttons abgemahnt. Klage wurde auch gegen das Bonus-System Payback eingereicht (Landgericht München), das Verfahren läuft noch. Das Hotelportal HRS und der Tickethändler Eventim hatten Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Nivea-Anbieter Beiersdorf nutzt die Funktion dem Anwalt der Verbraucherzentrale zufolge nicht mehr. Der Discounter Kik verwende mittlerweile eine andere technische Lösung, mit der keine automatische Übermittlung von Daten erfolge.

Redakteur Der Handel und etailment
Steffen Gerth ist Redakteur bei Der Handel und etailment. Für das Digital-Commerce-Magazin der dfv Mediengruppe schrieb er unter anderem die wöchentliche Kolumne "Die Woche im Handel" mit Analysen zum Strukturwandel im deutschen Einzelhandel.
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