
Neues Widerrufsrecht im Distanzhandel
Heute tritt ein neues Widerrufs- und Rückgaberecht für Onlinehändler in Kraft. Webshopbetreiber haben nun drei Monate Zeit, ihre Widerrufsbelehrungen zu ändern.
Der Europäische Gerichtshof urteilte 2009, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz teilweise europarechtswidrig waren und daher angepasst werden mussten. Allerdings handelt es sich bei der aktuellen Gesetzesänderung offenbar mehr um eine Klarstellung des Wortlautes als um eine Rechtsänderung.
Nach dem neuen § 312e Absatz 1 BGB steht dem Händler nun ein Wertersatz für "gezogene Nutzungen" nur zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die "über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht".
Verbraucher auf Rechtsfolgen hinweisen
Außerdem muss der Onlinehändler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren. Einen Wertersatz für die "Verschlechterung" der Sache kann er demnach nur noch verlangen, wenn diese auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die "Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise" hinausgeht.
Durch die Neuformulierungen der gesetzlichen Vorschriften müssen Händler auch die Musterwiderrufsbelehrung anpassen. Wer weiterhin das "alte" Muster nutzt, hat keinen Anspruch auf Nutzungswertersatz gemäß § 312e BGB.
Trusted Shops hat ein kostenloses Whitepaper zu dem neuen Widerrufs- und Rückgaberecht für Onlinehändler veröffentlicht, das hier heruntergeladen werden kann.
Redakteurin
Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.
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