PayPal und die unnachgiebigen "Gewinner"

PayPal und die unnachgiebigen "Gewinner"

Einfach mal ohne Aufregung einen Fehler auf sich beruhen lassen, einfach mal ein "sorry" akzeptieren – das geht offenbar nicht mehr. Gut ein halbes Jahr nach der Otto-Gutscheinpanne muss sich wieder ein namhaftes Unternehmen wegen eines technischen Fehlers mit Nutzern herumschlagen, die auf Geldgeschenke bestehen.

KJKlaus JankeRedakteur
3 Min.· Aktualisiert am
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PayPal hatte am Freitag irrtümlich zahlreichen Nutzern eine E-Mail geschickt, in der ihnen mitgeteilt wurde, sie hätten 500 Euro gewonnen. Diese seien ihnen bereits auf dem Konto gutgeschrieben - was aber nicht der Fall war. PayPal stellte die Sachlage noch am Freitag auf seiner Facebook-Seite richtig: Es gehe um das Gewinnspiel "Willste? Kriegste!", bei dem Nutzer mit Transaktionen im Zeitraum 27. bis 31. Mai ins Rennen kommen. Die Verlosung habe jedoch noch gar nicht stattgefunden. Ausdrücklich entschuldigte sich PayPal bei den Nutzern, die auch alle per Mail über den Irrtum benachrichtig wurden.

Das reicht aber offenbar nicht. Er habe mit der Mitteilung laut Paragraf 661 BGB nun einen Gewinnanspruch, meldet auf Facebook ein Nutzer, und sammelt damit bis Montagmorgen über 700 "Likes". Zahlreiche "Gewinner" pochen ebenfalls auf die Auszahlung. Auch der Kompromissvorschlag eines Diskutanten, PayPal könne als Ausgleich wenigstens eine Spende an die Flutopfer entrichten, wird von zahlreichen Nutzern weggefegt: "Nö, ich will mein Geld."

Und diese Forderung sei gar nicht abwegig, befindet unter anderem Welt Online, und zitiert das BGB: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten." Die Folgerung von Welt Online: "Viel Spielraum und Möglichkeiten zur Auslegung hat der Gesetzgeber Unternehmen mit der im Jahr 2000 eingeführten Regelung nicht gelassen. Grundsätzlich gilt, versprochen ist versprochen."

So sieht es auch die Stiftung Warentest: "test.de hat bei Gewinn­spiel- und Internet­rechts­experten nachgefragt – und die einhellige Meinung ist: Diese Regel ist streng auszulegen. Es kann also durch­aus sein, dass PayPal sein Gewinn­versprechen nicht mehr aus der Welt bekommt, auch wenn es sich tatsäch­lich um ein Versehen handeln sollte." Die Stiftung Warentest rät daher: "Empfänger der Nach­richt sollten die E-Mail gut aufbewahren."

PayPal hat sich in seiner Benachrichtigungs-Mail auf die Paragrafen 119 und 120 des BGB bezogen, nach der die Mitteilung wegen eines Irrtum und einer falschen Übermittlung anfechtbar sei - eine solche Anfechtung stelle die Mail dar. In seiner "formaljuristischen Korrektheit fast pampig" findet der "Tagesspiegel" diesen Hinweis. Das kann man allerdings auch anders sehen: Ein Klima, in dem es offenbar längst nicht selbstverständlich ist, auf einen irrtümlich entstandenen Anspruch zu verzichten, in dem sogar die renommierte Stiftung Warentest zum Aufbewahren der Mails aufruft, macht Formaljuristerei nachvollziehbar. Und es geht schließlich nicht um Peanuts: Rund 3 Millionen Nutzer wurden benachrichtigt. Mal 500 macht das 1,5 Milliarden Euro.
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KJ
Geschrieben vonKlaus Janke

Redakteur

Klaus Janke ist freier Autor und Journalist mit dem Schwerpunkt Marketing und Medien. Daneben betreut er Corporate-Publishing-Projekte. Von 2000 bis 2008 arbeitete er für HORIZONT, zunächst als Ressortleiter Internet, dann als Ressortleiter Marketing. Davor war er unter anderem für die „WAZ“, für „Prinz“, seine eigene PR-Agentur und als Chefredakteur für das „Journal Frankfurt“ aktiv. Klaus Janke lebt und arbeitet in Frankfurt am Main und bloggt unregelmäßig auch hier: www.jankesbuntewelt.com.

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