Starre Fristen sind unzulässig
In dem Formularmietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen ... auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.”
Diese Klausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam, da sie den Mieter auch zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist (Az.: XII ZR 84/06).
Damit hat sich der XII. Zivilsenat der Rechtsprechung des Senats zum Wohnungsmietrecht aus dem Jahr 2004 angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch Formularklauseln mit starren Fristen unwirksam ist.
