Renovierung nur bei Bedarf

Renovierung nur bei Bedarf

Kauseln mit starren Fristen zu Schönheitsreparaturen sind auch in Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam. Auch Mieter von Gewerberäumen müssen sich.

1 Min.· Aktualisiert am
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Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Mieters zu entscheiden, der für die Zeit von April 1991 bis März 2006 ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei gemietet hatte.

Starre Fristen sind unzulässig

In dem Formularmietvertrag war folgende Klausel enthalten: „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen ... auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.”

Diese Klausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam, da sie den Mieter auch zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist (Az.: XII ZR 84/06).

Damit hat sich der XII. Zivilsenat der Rechtsprechung des Senats zum Wohnungsmietrecht aus dem Jahr 2004 angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch Formularklauseln mit starren Fristen unwirksam ist.

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