Sofortüberweisung nicht als einziges kostenfreies Zahlungsmittel

Sofortüberweisung nicht als einziges kostenfreies Zahlungsmittel

Onlinehändler dürfen den Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" nicht mehr als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten. Das sei für den Kunden unzumutbar, urteilte das Langericht Frankfurt.

SRSybille RoemerRedakteurin
2 Min.· Aktualisiert am
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Auf der Internetseite start.de konnten Verbraucher den Verbraucherschützern zufolge über die DB Vertrieb GmbH Flüge buchen. Als einzige Zahlungsart, die keine Zusatzkosten verursachte, wurde die "Sofortüberweisung" angeboten. Bei dieser Zahlungsart müssen Verbraucher unter anderem ihre Onlinebanking-Sicherheitszertifikate PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen.

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun diese Praxis mit der Begründung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine für Verbraucherverträge vorgeschriebene kostenlose Zahlungsmöglichkeit nicht erfüllt würden. Die "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit sei somit nicht zumutbar. Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten.

Übermittlung von sensiblen Daten

"Das Gericht hat die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher verteidigt. Verbraucher müssen ihre Zahlungsverpflichtungen auch ohne Preisgabe sensibler Daten kostenlos begleichen können", argumentiert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Das sei zum Beispiel gegeben, wenn die Verbraucher daneben die Wahl hätten, kostenfrei eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Nach Auffassung des Gerichts bleibe es dem Anbieter unbenommen, das System der Sofortüberweisung weiterhin anzubieten. Verbraucher dürften jedoch nicht durch den Druck der einzigen kostenlosen Zahlungsart dazu gezwungen werden, einem dritten Unternehmen sensible Zugangsdaten übermitteln zu müssen. Bei den abrufbaren Kontodaten handele es sich zudem um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten.
Die Sicherheit des Zahlungsweges selbst war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

(Az. 2-06 O 458/14, nicht rechtskräftig)

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SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

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