
Umgang mit Kundendaten
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, in welcher Form ein Kunde der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke zustimmen soll.
Thomas RehmRedakteurDer vzbv forderte grundsätzlich ein aktives Einwilligen des Kunden, das so genannte Opt-in-Verfahren. Payback hingegen nutzt ein Verfahren, bei dem der Kunde einerseits mit seiner Unterschrift der Datennutzung zustimmt (Opt-in), andererseits die Möglichkeit erhält, sich durch Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten auszusprechen (Opt-out). „Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Art der Zustimmung zulässig sei und den Interessen der Kunden hinsichtlich Transparenz und Verständlichkeit gerecht werde", heißt es in einer Stellungnahme von Payback.
Kunde muss sich mit SMS und E-Mail einverstanden erklären
Lediglich hinsichtlich elektronischer Post könne diese Art der Zustimmung nicht verwendet werden: Kunden müssen sich mit dem Erhalt von Werbung per SMS und E-Mail einverstanden erklären. Eine formularmäßige Einwilligung ist in diesem Fall nicht rechtmäßig.
Im zweiten Punkt folgte der BGH ebenfalls der Argumentation von Payback und erklärte die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums im Anmeldeformular für rechtmäßig. Im dritten Streitpunkt bestätigte das Gericht, dass die Payback Partner Informationen über gekaufte Waren und Dienstleistungen an Payback übermitteln dürfen, da dies die Voraussetzung sei, eine fehlerfreie Punktezuweisung im Interesse der Kunden zu gewährleisten.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008, Aktenzeichen BGH VIII ZR 348/06

Redakteur
Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.
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