LG Berlin II: GPSR-Pflichten gelten nicht rückwirkend für Altprodukte
Das Landgericht Berlin II hat eine für den Onlinehandel wichtige Frage zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) geklärt: Die seit dem 13. Dezember 2024 geltenden Informationspflichten müssen bei Produkten, die bereits vor diesem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, nicht nachträglich erfüllt werden. Damit bestätigt das Gericht, dass die GPSR nicht rückwirkend auf Altprodukte anzuwenden ist, wie meldet Haendlerbund.de.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Angebot eines Händlers auf Ebay. Der Händler bot dort ein Produkt an, das nach seinen Angaben bereits vor Inkrafttreten der GPSR auf den Markt gebracht worden war. Ein Wettbewerber beanstandete, dass im Online-Angebot keine Herstellerangaben aufgeführt waren, und sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Per einstweiliger Verfügung sollte der Händler dazu verpflichtet werden, das Angebot zu entfernen. Vertreten wurde er durch die Kanzlei des Händlerbundes.
Das Landgericht Berlin II wies den Antrag ab und stellte sich auf die Seite des Händlers. Maßgeblich war dabei Art. 51 GPSR. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten nicht behindern dürfen, wenn diese bereits vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig auf dem Binnenmarkt bereitgestellt wurden. Für den konkreten Fall bedeutete das: Weil das Produkt vor dem Stichtag in Verkehr gebracht worden war, durfte es weiter angeboten werden, ohne die neuen GPSR-Informationspflichten im Online-Angebot nachträglich ergänzen zu müssen. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt des späteren Online-Angebots.
Das Gericht machte zugleich deutlich, dass auch die frühere Rechtslage keine andere Bewertung rechtfertigt. Nach der früheren Produktsicherheitsrichtlinie und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mussten Herstellerangaben zwar auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung vorhanden sein. Eine zusätzliche Pflicht, diese Informationen auch im Online-Angebot auszuweisen, bestand nach altem Recht jedoch nicht. Der Wettbewerber konnte sich daher nicht darauf berufen, dass bereits vor der GPSR vergleichbare Angaben im digitalen Angebot erforderlich gewesen wären.
Für Händler schafft die Entscheidung praktische Rechtssicherheit beim Verkauf von Restbeständen und Altware. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin angeboten werden, ohne dass die neuen GPSR-Angaben rückwirkend in bestehende oder fortgeführte Online-Angebote aufgenommen werden müssen. Gerade für Sortimente mit längeren Lagerzeiten, saisonalen Restposten oder bereits vor dem Stichtag beschaffter Ware ist das ein relevanter Punkt.
Wichtig bleibt dennoch die Nachweisbarkeit: Händler sollten im Zweifel belegen können, dass die betreffende Ware tatsächlich vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde. Nur dann greift die Übergangsvorschrift. Die Entscheidung entbindet also nicht von Sorgfalt in der Dokumentation, sie begrenzt aber klar den Anwendungsbereich der neuen Pflichten. Der zentrale Maßstab lautet: rechtmäßig vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Ware fällt nicht nachträglich unter die neuen Informationsanforderungen der GPSR.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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