Apotheken dürfen Rabatte auf Rezepte geben

Apotheken dürfen Rabatte auf Rezepte geben

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs macht Kläger und Beklagte froh: Apothekern sind bescheidene Nachlässe für Arznei weiterhin gestattet. Deutsche Versandapotheken kritisieren allerdings den Richterspruch.

Steffen GerthSteffen GerthRedakteur Der Handel und etailment
4 Min.· Aktualisiert am
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Demnach dürfen Apotheken weiter Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente einräumen. Trotz der gesetzlichen Preisbindung seien geringe Nachlässe oder Geschenke gestattet, hieß es in der Urteilsbegründung. Ein Preisnachlass von einen Euro pro Packung sei nicht zu beanstanden, ein Rabatt in Höhe von fünf Euro pro Verordnung wurde dagegen für wettbewerbswidrig erklärt.

Ein Brot für vier "Engel-Taler"

Boos interpretiert das Urteil als "Sieg auf der ganzen Linie", wie er zu derhandel.de sagte. "Wir können jetzt weitermachen wie gehabt." Seine Apotheke belohnt seit Jahren Kunden für einen Einkauf mit einem "Engel-Taler", egal, ob ein frei verkäufliches oder rezeptpflichtiges Medikament gekauft wurde.

So eine Münze hat einen Wert von 50 Cent und lässt sich bei Darmstädter Einzelhändlern einlösen. Für vier "Engel-Taler" bekommt man beispielsweise bei einem Bäcker ein Brot. Zudem fungiert diese Münze auch als Gutschein, der zum Erwerb von Prämien in der Apotheke berechtigt.

Gegen dieses Bonussystem der Apotheken in Darmstadt und Offenburg (wo es einen "Douglas-Taler" gibt) hatte die Wettbewerbszentrale geklagt, weil sie eine Aushöhlung der Preisbindung gesehen hat. Trotz Niederlage vor dem BGH interpretieren die Bad Homburger Wettbewerbshüter das Urteil als Erfolg.

Denn es sei klar gestellt worden, dass die Apothekenpreisbindung nicht durch werthaltige Bonussystem unterlaufen werden könne. "Ein sich gegenseitig überbietender Preiswettbewerb über die Höhe der Rabatt- und Bonusvergünstigungen für verschreibungspflichtige Medikamente wird auch künftig an der geringen Wertgrenze scheitern. Rabattschlachten in Apotheken wird es daher wohl nicht geben", erklärte Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Zentrale.

Spielraum für ein Bonussystem

Die BGH-Richter führten aus, dass die Preisbindung für Arzneimittel
eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Apotheken und Medikamenten bezwecke. Apotheken in Ballungsgebieten müssen deshalb den gleichen Preis für Medikamente verlangen wie solche in Ballungsgebieten.

Trotz dieser Bestimmung sahen die Karlsruher Richter jedoch Spielraum für ein Bonussystem. Die Interessen der Mitbewerber würden durch geringwertige Rabatte oder Zugaben nicht spürbar beeinflusst. Ein Rabatt von einem Euro sei deshalb zulässig, fünf Euro könnten dagegen den Markt spürbar beeinflussen.

Apotheker Boos interpretiert dieses Urteil als richtungsweisend für seine Branche. Als stationärer Händler sieht er sich ohne Rabattmöglichkeit im Nachteil gegenüber Versendern wie der niederländischen "Europa Apotheek Venlo", die einen Rezeptbonus von 15 Euro vergibt.

Problemfall ausländische Versender

Ob für die im Ausland ansässigen Versandapotheken die gleichen Grenzen für Bonussysteme gelten wie für die deutsche Konkurrenz, musste der BGH noch offen lassen. Denn hier gibt es zwischen dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und dem BGH in Karlsruhe abweichende Meinungen.

Das BSG hatte in einem anderen Fall einmal entschieden, dass ausländische Versandapotheken bei Importen nicht dem deutschen Recht unterliegen, der BGH sieht dagegen das Recht des Marktortes als ausschlaggebend an. Hier müssen sich nun die obersten Gerichte des Bundes auf eine einheitliche Linie einigen. Das wird erfahrungsgemäß einige Monate dauern.

Nachteil gegenüber multinationalen Konzerne

Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BDVA) interpretiert das BGH-Urteil als unzureichend, weil mittelständische deutsche Versender gegenüber multinationalen Konzernen weiterhin benachteiligt würden. "Das ist der Grund, warum der Löwenanteil aller im Versandhandel eingereichten Rezepte von den Patienten in die Niederlande geschickt werden", kritisierte der BDVA-Vorsitzende Christian Buse. 

Auch die Discountapotheke Easy kritisierte das Karlsruher Urteil. "Apothekern sind weiterhin bei der Gestaltung der Arzneimittelpreise die Hände gebunden, so dass Verbraucher bei rezeptpflichtigen Medikamenten auch künftig unnötig viel Geld zahlen müssen", sagte der Vorstandvorsitzende Oliver Blume. "Besonders chronisch erkrankte Menschen, die dauerhaft auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen sind, sind die Leidtragenden der bestehenden Situation."

Steffen Gerth mit Material von dpa

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Steffen Gerth
Geschrieben vonSteffen Gerth

Redakteur Der Handel und etailment

Steffen Gerth ist Redakteur bei Der Handel und etailment. Für das Digital-Commerce-Magazin der dfv Mediengruppe schrieb er unter anderem die wöchentliche Kolumne "Die Woche im Handel" mit Analysen zum Strukturwandel im deutschen Einzelhandel.

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