3D-Illustration eines grünen Blatts, das mehrere Glas-Prüfebenen durchläuft, symbolisiert Green-Claims-Verifikation
© Black Forest Labs / Flux

bevh warnt vor Vernichtung neuwertiger Ware und fordert Steuererlass für Sachspenden

Kurz vor Inkrafttreten der neuen EU-Regeln gegen Greenwashing warnt der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) davor, dass Unternehmen neuwertige Ware vernichten könnten, die allein wegen der neuen Vorgaben nicht mehr verkäuflich ist. Der Verband fordert von der Bundesregierung eine Abverkaufsfrist über den Stichtag hinaus sowie einen Steuererlass, damit sich Sachspenden gegenüber der Entsorgung wieder lohnen. Grundlage ist eine gemeinsame Mitteilung von bevh und der innatura gGmbH vom 12. August 2026.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
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Was sich am 27. September ändert

Am 27. September 2026 wird die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) verbindlich anwendbar. In Deutschland ist sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, das der Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossen hat. 

Die Richtlinie untersagt unbestimmte Umweltaussagen und soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Nachhaltigkeitswerbung schützen. Verboten sind künftig pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ ohne Nachweis sowie Aussagen wie „klimaneutral“, wenn die Klimaneutralität ausschließlich über CO₂-Kompensation erreicht wurde. Betroffen sind nach Angaben des bevh unter anderem Verpackungen und Produkte mit dem Aufdruck „klimaneutral gedruckt“, bei denen die Emissionen lediglich über Kompensation ausgeglichen wurden.

Das Dilemma aus Sicht des Handels

Neuwertige Waren oder Verpackungen, die ursprünglich rechtskonform bedruckt wurden, verlören mit dem Stichtag schlagartig ihre Verkehrsfähigkeit, so der bevh. Da viele Produkte nachträglich nicht mehr angepasst werden könnten, bleibe oft nur die Vernichtung. „Transparenz für Verbraucher ist wichtig. Sie darf aber nicht über dem Ziel der Abfallvermeidung stehen“, wird Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim bevh, in der Mitteilung zitiert. Sie fordert eine Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus, wie sie nach ihren Angaben etwa in Österreich gilt.

Mit dieser Warnung steht der bevh nicht allein. Auch der Markenverband, der Handelsverband Deutschland (HDE) sowie weitere Handels- und Industrieverbände warnen vor der Vernichtung einwandfreier Ware und fordern „angemessene“ Abverkaufs- und Übergangsfristen. Das deutsche Umsetzungsgesetz selbst enthält keine Abverkaufsfrist. Der Bundesrat hatte längere Übergangsfristen gefordert. Die Bundesregierung will sich bei der EU-Kommission unter anderem für eine einjährige Abverkaufsfrist für bereits produzierte Ware sowie für Klarstellungen einsetzen.

Einordnung: Dass die Richtlinie keine Abverkaufsfrist für Bestandsware vorsieht, ist unstrittig – hier setzt die Kritik der Verbände an. Die EU-Kommission verweist in ihren FAQ allerdings darauf, dass nicht mehr konforme Ware nicht zwingend vernichtet werden muss: Eine Korrektur sei auch durch Nachkennzeichnung möglich, etwa per Aufkleber oder Hinweis am Verkaufsort. Wie praktikabel das ist, ist der eigentliche Streitpunkt. Der Garten- und Heimwerkerhandel etwa gibt in einem eigenen Verbändeappell an, rund 60 Prozent der betroffenen Produkte ließen sich nicht nachträglich umetikettieren. Auch der Verweis auf Österreich ist enger, als er klingt: Der dortige Umsetzungsentwurf begrenzt vor allem zivilrechtliche Ansprüche für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren auf drei Jahre und gilt nicht für die Werbung. Eine generelle Abverkaufsfrist ist auch das nicht.

Streit um die Umsatzsteuer auf Sachspenden

Als Alternative zur Entsorgung verweist der bevh auf sein gemeinnütziges Mitglied innatura, das nach eigenen Angaben nicht mehr marktfähige, aber sichere Produkte annimmt und an gemeinnützige Organisationen im sozialen Sektor verteilt. Da innatura ausschließlich juristische Personen beliefere, dürfe die Plattform auch solche Waren weitergeben.

Der Knackpunkt liegt aus Sicht des Verbands im Steuerrecht: Nach geltendem Umsatzsteuerrecht löst eine Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer aus, während die Vernichtung steuerfrei bleibt – eine Schieflage, die der bevh seit Längerem kritisiert. „Müllvermeidung und soziales Engagement lohnen sich für viele Unternehmen daher schlichtweg nicht“, so Behling. Juliane Kronen, Geschäftsführerin der innatura gGmbH, fordert eine „dauerhafte, rechtssichere und EU-konforme Lösung“, damit solche Produkte „ungehindert in den sozialen Sektor fließen und dort die immer knapperen Budgets entlasten können“.

Konkret verlangt der bevh von der Bundesregierung, kurzfristig per Erlass die Bemessungsgrundlage für Sachspenden im Zuge der EmpCo-Umstellung zu senken. Der Verband verweist dabei auf ein Rechtsgutachten des früheren Bundesfinanzhof-Richters Wolfram Birkenfeld, wonach eine Umsatzsteuerbefreiung für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen nach deutschem und europäischem Recht möglich sei. Langfristig hält der bevh an der Forderung nach einer grundlegenden Steuerreform unter dem Motto „Spenden statt entsorgen“ fest.

Was Händler jetzt beachten sollten

Für Händler stellt sich damit vor allem die Frage, wie bestehende Bestände mit Umweltaussagen bis zum Stichtag zu behandeln sind. Ob eine Nachkennzeichnung per Aufkleber im Einzelfall praktikabel ist, dürfte von Produkt und Aufwand abhängen. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist ist in Deutschland bislang nicht beschlossen. Die Bundesregierung will sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist einsetzen. Eine steuerliche Gleichstellung von Spende und Vernichtung steht ebenfalls aus.

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David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

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