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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder "in der Regel unzulässig", wie es in einer Information des BGH heißt.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder "in der Regel unzulässig", wie es in einer Information des BGH heißt.Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Entscheidung zum Thema Online-Videorekorder getroffen. Nach Ansicht der Richter ist die Aufzeichnung von TV-Programmen durch internetbasierte Videorekorder "in der Regel unzulässig", wie es in einer Information des BGH heißt. Der Klage des Fernsehsenders RTL gegen den Anbieter Shift TV wurde damit im Grunde stattgegeben. Dennoch hob das Gericht das bisherige Urteil gegen Shift TV auf und weist die Klärung an das Berufungsgericht zurück. Als Knackpunkt für die endgültige Klärung des Rechtsstreits gilt der Grad der Automatisierung der Aufnahme.
Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.