Bundesgerichtshof untersagt Praktiker-Werbung

Bundesgerichtshof untersagt Praktiker-Werbung

Der Bundesgerichtshof hat die "20 Prozent auf alles"-Werbung von Praktiker verboten. Irreführende Mondpreiswerbung sei das, hatte die Wettbewerbszentrale geklagt.

Björn BöerBjörn BöerChefredakteur
2 Min.· Aktualisiert am
Teilen
Bei Testkäufen hatte die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg festgestellt, dass die Preise für vier Artikel aus Sortiment der Beklagten zum Aktionsbeginn erhöht wurden, so dass in der Woche vor dem Beginn der Rabattaktion ein niedrigerer Preis galt als in der Aktionswoche.

Zwei Klagen waren zunächst erfolglos

Die Wettbewerbshüter hat die Werbung daraufhin als irreführende Mondpreiswerbung beanstandet und Praktiker zur Unterlassung aufgefordert. Beide Vorinstanzen hatten die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Baumarktkette noch abgewiesen.

Die Richter waren der Auffassung, dass keine Irreführung der Kunden gegeben sei. Eine Mondpreiswerbung sei nur dann gegeben, wenn der herabgesetzte Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der rabattierte Preis sei mit Ausnahme der Woche vor Beginn der Aktion tatsächlich über einen längeren Zeitraum gefordert worden.

Irreführung der Verbraucher durch Mondpreise

Der Bundesgerichtshof ist dieser Bewertung nun nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei in diesem Fall irreführend gewesen, da der Verbraucher bei einer derartigen Ankündigung erwarte, auf jeden beliebigen Artikel eine zwanzigprozentige Ersparnis gegenüber vorher zu erlangen. Dies sei bei den vier zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor Beginn der Aktion verlangten Preis nicht der Fall gewesen.

Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, begrüßt die Entscheidung: "Es handelt sich um eine klare Form der Irreführung der Verbraucher, die keine Schule machen darf. Anderenfalls würde die Glaubwürdigkeit von Preisaktionen zu Lasten des gesamten Handels in Frage gestellt. Umso wichtiger ist daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Kaufmann an seiner Ankündigung festhalten lassen muss und den Rabatt auf die unmittelbar vor der Aktion verlangten Preise zu gewähren hat."

Teilen
Björn Böer
Geschrieben vonBjörn Böer

Chefredakteur

Dr. Björn Böer ist Chefredakteur der Wirtschaftsmedien und verantwortet in dieser Rolle „Der Handel“ und das E-Commerce-Portal etailment.de. Zuvor war der promovierte Dipl.-Volkswirt unter anderem Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und leitete von 2001 bis 2003 die Wirtschaftsredaktion des F.A.Z.-Business Radios. Sein journalistisches Handwerk lernte er als Volontär beim Norddeutschen Rundfunk.

Alle Beiträge
Morning Briefing

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

  • 10.800+ Abonnenten
  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.