3D-Illustration eines gläsernen Datentors symbolisiert Consent-Steuerung beim App-Tracking auf iOS
© Black Forest Labs / Flux

Apples Tracking-Abfrage wird umgebaut – der Streit beginnt jetzt erst

Das Bundeskartellamt hat Apples Zusagen für bindend erklärt. Die Verbände, die das Verfahren angestoßen haben, nennen die Abhilfe „zu nachsichtig" – und sehen eine Grundlage für Schadensersatz. Was Händler mit eigener App jetzt wissen müssen.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
8 Min.
Teilen

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundeskartellamt hat am 17. August 2026 Verpflichtungszusagen Apples zum App Tracking Transparency Framework (ATTF) für bindend erklärt. Verfahren B7-54/25.
  • Es ist nach Angaben des ZAW die erste bindende Maßnahme des Bundeskartellamts gegen Apple nach § 19a GWB.
  • App-Herausgeber erhalten 4.000 Zeichen Erläuterungsraum und dürfen die datenschutzrechtliche Einwilligung in die ATT-Abfrage integrieren – nach Darstellung der Beschwerdeführer bleiben in vielen Fällen dennoch zwei Abfragen nötig.
  • Die beschwerdeführenden Verbände sehen in der Entscheidung eine Grundlage für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche betroffener Unternehmen.
  • Umsetzungsfrist: vier Monate. Die Zusagen gelten sieben Jahre, überwacht von einem unabhängigen Monitoring Trustee.

Ein Zusagenverfahren, kein Kurswechsel

Apple ändert die Regeln, nach denen App-Anbieter auf iPhones und iPads Nutzerdaten für personalisierte Werbung verwenden dürfen. Grundlage ist keine strategische Entscheidung des Konzerns, sondern ein abgeschlossenes Kartellverfahren: Das Bundeskartellamt hat am 17. August 2026 Verpflichtungszusagen Apples zum ATTF für bindend erklärt.

Beanstandet hatte die Behörde, dass Apple für eigene Angebote und für Apps anderer Anbieter unterschiedliche Abfragen gestaltet hat. In seiner vorläufigen Einschätzung vom 13. Februar 2025 nannte das Amt drei Punkte:

  1. Apple definiere „Tracking“ so, dass nur unternehmensübergreifende Datennutzung erfasst sei. Die eigene Kombination von Daten aus App Store, Apple ID und angeschlossenen Geräten falle nicht unter die strengen ATTF-Regeln.
  2. Nutzern würden bei Dritt-Apps bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster gezeigt, bei Apple-Apps höchstens zwei.
  3. Die Auswahldialoge ermunterten bei Apple zur Einwilligung, während sie bei Dritt-Apps in Richtung Ablehnung lenkten.

Behördenpräsident Andreas Mundt in der aktuellen Mitteilung: „Wenn Apple aber in seinem Ökosystem zusätzliche Regeln für die Nutzung von Daten aufstellt, darf es nach unseren besonderen Missbrauchsvorschriften für große Digitalkonzerne die eigenen Angebote dabei nicht besser behandeln als die seiner Wettbewerber.“

In der Grundsatzfrage gab das Amt Apple recht: Auch ein marktmächtiges Unternehmen dürfe Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre erlassen, die über gesetzliche Anforderungen hinausgehen. Beanstandet wurde die konkrete Ausgestaltung.

Was auf dem Spiel steht, lässt sich an einer Zahl ablesen: Allein Meta rechnete im ersten Jahr nach der ATT-Einführung mit Umsatzeinbußen von zehn Milliarden US-Dollar.

Wurde ein Verstoß festgestellt? Die Lesarten gehen auseinander

Ein Punkt ist für betroffene Unternehmen von erheblicher Tragweite und wird unterschiedlich dargestellt.

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) spricht in seiner Mitteilung vom 18. August für die beschwerdeführenden Verbände von der „klaren Feststellung eines Verstoßes gegen deutsches und europäisches Kartellrecht“. Daraus leitet er ab: Für die betroffenen Unternehmen bestehe „nun eine wesentliche Grundlage für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, die sie durch ATT erlitten haben“.

Das Bundeskartellamt formuliert zurückhaltender. Seine Mitteilung spricht von einer „vorläufigen kartellrechtlichen Bewertung“ und hält fest, Apple halte seine Regeln „zwar für wettbewerbskonform“, habe aber „dennoch Verpflichtungszusagen angeboten“. Das Wort „festgestellt“ verwendet die Behörde in Bezug auf den Verstoß nicht.

Der Unterschied zu anderen europäischen Verfahren ist dabei erheblich. Die französische Autorité de la concurrence verhängte am 31. März 2025 ein Bußgeld von 150 Millionen Euro. Sie beanstandete ausdrücklich nicht das Ziel des Frameworks, wohl aber dessen Umsetzung als weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die italienische AGCM folgte am 22. Dezember 2025 mit 98,6 Millionen Euro wegen Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV. Apple kündigte gegenüber Medien Rechtsmittel an. In Deutschland gibt es weder Bußgeld noch Untersagung.

Ob und in welchem Umfang sich aus einem Zusagenverfahren Schadensersatzansprüche ableiten lassen, ist eine juristische Frage, die dieser Beitrag nicht beantworten kann. Für Händler, die zwischen 2021 und heute nennenswerte Budgets in iOS-Kampagnen gesteckt haben, ist sie es aber wert, mit der eigenen Rechtsabteilung besprochen zu werden.

Warum niemand auf höhere Opt-in-Raten budgetieren sollte

Naheliegend wäre die Erwartung, eine neutralere Abfrage bringe mehr Zustimmung und damit bessere Attribution. Dagegen sprechen zwei Dinge.

Erstens die Behörde selbst. Mundt: „Unser Ziel ist ausdrücklich nicht, möglichst hohe Zustimmungsraten für personalisierte Werbung zu erreichen.“

Zweitens die Datenlage – und die ist widersprüchlich. Adjust weist für das zweite Quartal 2025 eine branchenweite Opt-in-Rate von 35 Prozent aus, gemessen unter Nutzern, denen die Abfrage gezeigt wurde. Ein Jahr zuvor 34,5 Prozent, zwei Jahre zuvor 34 Prozent. AppsFlyer meldete im April 2025 dagegen 50 Prozent weltweit und für Deutschland 47 Prozent.

Beide Anbieter sind Messdienstleister mit eigenem Interesse an hohen Opt-in-Raten, beide legen ihre Methodik nur teilweise offen. Eine Spanne von 35 bis 50 Prozent bei derselben Kennzahl ist selbst der Befund: Wer einen Uplift ins Budget schreibt, rechnet mit einer Zahl, auf die sich die Branche nicht einigen kann. Hinzu kommt die Spreizung nach Vertikale – Adjust weist für Sport-Games 50 Prozent aus, für Bildungs-Apps 14 Prozent.

Was sich konkret ändert

Nach Darstellung des Bundeskartellamts entfallen die bisher verwendete „Warnhand" und der von App-Herausgebern als alarmierend empfundene Begriff „Tracking". netzpolitik.org zitiert die Passage. Die Abfragefenster werden inhaltlich, sprachlich und optisch neutral gestaltet und an die für Apples eigene Angebote angeglichen.

Nach übereinstimmender Darstellung von dpa und t3n dreht sich zudem die Reihenfolge der Schaltflächen – bisher oben „App-Tracking ablehnen“, künftig oben „Erlauben“ und App-Betreiber dürfen Nutzer nach einem Jahr erneut fragen.

Für Handels-Apps sind zwei Punkte operativ relevant:

  • App-Anbieter erhalten 4.000 Zeichen, um die Bedeutung personalisierter Werbung für ihr Geschäftsmodell zu erläutern.
  • Sie dürfen Nutzer darauf hinweisen, dass in der App bereits eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wurde – und die DSGVO-Abfrage in die ATT-Abfrage integrieren, indem sie dort einen Button einfügen und auf eine zweite Ebene des Systems verlinken.

Mundt stellt genau das in sein Leitzitat: Apple gebe Drittanbietern „mehr Möglichkeiten, die erforderlichen Abfragen sinnvoll miteinander zu verbinden“.

Der Streitpunkt: Wie viel Reibung fällt tatsächlich weg?

Hier setzt die Kritik derjenigen an, die das Verfahren gewonnen haben.

Die Verbände BDZV, Die Mediaagenturen, Markenverband, MVFP, VAUNET und ZAW hatten 2021 Beschwerde eingelegt. Sie nennen die Entscheidung einen „wichtigen Erfolg“ und die Abhilfe unzureichend. ZAW-Hauptgeschäftsführer Bernd Nauen: „Die Feststellung des Missbrauchs von Marktmacht durch das Bundeskartellamt ist klar und überzeugend. Bei der Abhilfe bleibt das Amt aber zu nachsichtig und inkonsequent.“

Zwei konkrete Einwände sind für App-Betreiber relevant. Erstens: Nach Darstellung der Verbände müssen Dritte „auch künftig in vielen Fällen zwei Nutzerabfragen implementieren“ – aus ihrer Sicht vermeidbar. Die Integration der DSGVO-Einwilligung in den ATT-Prompt löst das Problem demnach also nicht durchgängig. Zweitens habe das Bundeskartellamt keine Vorkehrungen dagegen getroffen, dass Apple bestimmte Datennutzungen weiterhin ganz ohne Nutzereinwilligung durchführen könne.

Nauen weiter: „Die Zusagen müssen daran gemessen werden, ob sie die festgestellte Behinderung und Selbstbevorzugung tatsächlich beenden – nicht allein daran, ob einzelne Designelemente der Abfrage besser gestaltet werden.“

Von der anderen Seite kommt netzpolitik.org zu einem ebenfalls kritischen Schluss: Für Nutzerinnen und Nutzer würden die Abfragen „bald wohl länger und komplizierter“.

Beide Einwände schließen sich nicht aus. Ein integrierter Dialog mit 4.000 Zeichen Erläuterung und zweiter Ebene kann mehr Aufmerksamkeit binden als die bisherige knappe Abfrage – und dennoch in vielen Konstellationen eine zweite Abfrage nicht ersetzen. Wer daraus einen Effekt fürs eigene Geschäft ableiten will, wird ihn messen müssen. Dafür braucht es die Ausgangswerte, bevor umgestellt wird.

Einordnung: Der ZAW ist Beschwerdeführer und damit Partei. Seine Bewertung der Zusagen ist eine Interessenposition, keine neutrale Analyse. Die zitierten Sachangaben zur Abfragearchitektur decken sich allerdings mit der Beschreibung des Bundeskartellamts.

Ein Vorbehalt, der oft untergeht

Das Bundeskartellamt hat ausdrücklich kein Datenschutzrecht geprüft. Zur Abgrenzung tauschte es sich nach eigenen Angaben mit der BfDI und dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht aus. Dass Apple die Integration technisch erlauben muss, bedeutet nicht, dass ein zusammengelegter Dialog automatisch DSGVO-konform ist. Wer Abfragen zusammenlegt, braucht weiterhin eine eigene datenschutzrechtliche Bewertung.

Bemerkenswert am Rande: Nach Darstellung des ZAW hielten die beigezogenen Datenschutzaufsichtsbehörden das ATTF aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht für erforderlich.

Wo die neue Abfrage gilt – hier widersprechen sich die Quellen

Zum räumlichen Geltungsbereich liegen zwei unterschiedliche Darstellungen vor.

Der ZAW schreibt, die Lösung gelte „für Nutzerinnen und Nutzer mit App-Store-Rechnungsadresse und Gerätestandort in Deutschland“ und könne nach Darstellung des Bundeskartellamts die künftige ATT-Ausgestaltung in anderen EU-Mitgliedstaaten beeinflussen.

Apple erklärte dagegen laut dpa, die neue Fassung werde nur Nutzern in der Europäischen Union angezeigt, maßgeblich sei der aktuelle Aufenthaltsort und nicht das Herkunftsland. Für Polen gelte ein abweichender Zeitplan.

Ein Widerspruch muss darin nicht liegen: Die deutsche Zusagenentscheidung bindet Apple naturgemäß nur für Deutschland, während der Konzern ein ähnliches Design freiwillig EU-weit ausrollen kann. Aufgelöst ist die Frage damit aber nicht und sie ist praktisch relevant. Denn ob eine deutsche Rechnungsadresse plus Gerätestandort oder allein der Aufenthaltsort ausschlaggebend ist, entscheidet darüber, welche Nutzer welche Abfrage sehen.

Für die Auswertung heißt das in jedem Fall: Opt-in-Raten brauchen künftig eine Segmentierung nach Region. Sonst mischen sich zwei Abfragedesigns in derselben Kennzahl – ein Vergleichsproblem, das über Monate unbemerkt bleiben kann.

Vier Monate, sieben Jahre

Apple hat nach Zustellung der Entscheidung vier Monate Zeit für die Umsetzung und wird die Änderungen vorab unter Beteiligung von App-Herausgebern technisch testen. Die Zusagen gelten sieben Jahre und werden von einem unabhängigen Monitoring Trustee überwacht. Die Beschwerdeführer kündigen an, Tests, Umsetzung und Monitoring „eng begleiten“ zu wollen.

Die Testphase ist der Punkt, an dem Handels-Apps entweder vorbereitet sind oder nicht. Drei Fragen lassen sich vorab beantworten:

Welche SDKs sind eingebunden und auf welcher Rechtsgrundlage? Ohne diese Liste ist keine Zusammenlegung von Abfragen möglich, und ohne datenschutzrechtliche Bewertung ist sie nicht zulässig.

Wie sehen die Ausgangswerte aus? Abbruchquoten je Abfrageschritt und Opt-in-Rate nach Region – wer sie heute nicht kennt, kann den Effekt der Umstellung später nicht belegen.

Wer entscheidet? Marketing, App-Produkt, Datenschutz, CRM und Analytics sitzen selten am selben Tisch. Genau das verlangt die Umstellung.

Der Konflikt zwischen Messbarkeit und Vertrauen wird durch die Neugestaltung nicht aufgelöst, sondern verschoben – das zeigt auch unsere Analyse zur Loyalty-App von McDonald's. Und die Debatte um Abhängigkeit von großen US-Plattformen bleibt bestehen: Apple bestimmt weiterhin, wie gefragt wird, in welchen Ländern und ab wann. Neu ist, dass ein Treuhänder sieben Jahre lang zuschaut.

Teilen
David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

Alle Beiträge
Morning Briefing

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

10.800+ Entscheider lesen das Morning Briefing · ≈ 50 % Öffnungsrate

  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.