
Bundeskartellamt: Asics behindert kleinere Händler
Wenn Hersteller Händler reglementieren, dann bekommen sie Ärger mit dem Bundeskartellamt. Das hat Asics erfahren. Die Behörde will das Thema Marktplatzverbot auf europäischer Ebene diskutieren.
Thomas RehmRedakteur"Viele Hersteller von Sportschuhen, so mittlerweile auch Asics, haben eigene Onlineshops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Onlinegeschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren", sagt Mundt weiter.
Handlungsspielräume für Markenhersteller
Asics, in Deutschland Marktführer bei Laufschuhen, wählt seine Vertragshändler laut Kartellamt im Rahmen eines so genannten "Selektivvertriebs" nach strengen Qualitätskriterien aus. Hersteller von Markenprodukten genießen demnach nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht weitreichende Handlungsspielräume, um einen Qualitätsstandard beim Vertrieb ihrer Produkte zu gewährleisten und ihren Vertragshändlern entsprechende Vorgaben zu machen.
Derartige Maßnahmen dürften aber nicht dazu führen, dass gerade kleine und mittlere Händler darin beschränkt werden, die Produkte auch über das Internet vertreiben zu können, mahnt das Bundeskartellamt. Es bestehe die Gefahr, dass den Verbrauchern die Vorteile des Nebeneinanders von stationärem Verkauf und Internetvertrieb durch überschießende Vertriebsbeschränkungen vorenthalten werden. "Der Selektivvertrieb darf nicht dazu genutzt werden, die Angebotsbreite im Internet und die mit ihr verbundenen preissenkenden Tendenzen zu beseitigen", teilt die Behörde mit.
Kleine Händler hatten weniger Reichweite
In der Vergangenheit hat Asics seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen des Unternehmens auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Webshop zu leiten, schreibt das Bundeskartellamt.
Nach Auffassung der Wettbewerbshüter diene dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Onlinevertrieb als auch im stationären Handel. "Die Ermittlungen zeigten, dass insbesondere kleine und mittlere Händler den damit verbundenen Verlust an Reichweite nicht kompensieren können."
Asics hat Vertriebsklauseln geändert
Das Bundeskartellamt kritisiert auch, dass den Händlern die Nutzung von Onlinemarktplätzen wie Ebay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt worden sei. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden.
Asics Deutschland hat laut Kartellamt die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde am Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Kartellamt erhält viele Beschwerden von Händlern
Durch die Entscheidung gegen den Sportartikelhersteller soll ein Diskussionsprozess zur kartellrechtlichen Beurteilung von Marktplatzverboten und anderen Internetvertriebsbeschränkungen – auch auf europäischer Ebene – angestoßen werden, heißt es vom Kartellamt.
Die Wettbewerbsbehörden erhielten zahlreiche Beschwerden von Händlern über die Internet-Vertriebsbedingungen von Markenherstellern. Auch die von der Europäischen Kommission derzeit durchgeführte Sektoruntersuchung E-Commerce wird möglicherweise zu weiteren Erkenntnisgewinnen führen. Zudem sind weitere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu erwarten.

Redakteur
Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.
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