Der Fall "Emmely" und die Folgen

Der Fall "Emmely" und die Folgen

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Bagatellkündigungen hat die Fachwelt überrascht. Für die betriebliche Praxis könnte der Richterspruch ein gefährliches Signal sein.

Thomas RehmThomas RehmRedakteur
5 Min.· Aktualisiert am
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Die Empörung in der Öffentlichkeit war groß. Dabei sind in der arbeitsrechtlichen Praxis solche Fälle nicht ungewöhnlich, im Gegenteil: Es herrschen seit Jahrzehnten bei den "Bagatellkündigungsfällen" gefestigte Rechtsgrundsätze.

Das "Emmely-Urteil" stieß jedoch in den Medien auf großes Interesse. Zum einen fiel es direkt in die Zeit der Diskussionen über Managerverfehlungen und die Höhe von Vorstandsgehältern. Zum anderen gab die auf den ersten Blick vermeintlich erhebliche Unverhältnismäßigkeit des Vorgangs (Job verloren wegen Unterschlagung von 1,30 Euro nach mehr als 30 Jahren Arbeit "ohne Fehl und Tadel").

Anlass, sich gehörig über ein angeblich offensichtlich ungerechtes Gerichtsurteil aufzuregen. Schnell entbrannte eine sehr emotional geführte Debatte, der Anne Will in ihrer gleichnamigen Sonntagabend-Talkshow sogar eine eigene Sendung widmete. An dem Fall schieden sich die Geister: Die einen betonten die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung, die anderen den Vertrauensverlust des Arbeitgebers. Weitere Bagatellkündigungsfälle wie der Maultaschen- oder der Frikadellenfall verschärften die Debatte noch. 

BAG: Vor der Kündigung ein "Warnschuss"

Am 10. Juni 2010 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall nun als höchstes deutsches Arbeitsgericht entschieden. Es hat sich denjenigen angeschlossen, die eine sofortige Kündigung als unverhältnismäßig erachteten. Das über 30 Jahre lang aufgebaute "Vertrauenskapital" sei höher zu bewerten als die "vergleichsweise geringe wirtschaftliche Schädigung". Der Arbeitgeber hätte vorher noch einen "Warnschuss" in Form einer Abmahnung abgeben müssen, so das BAG.

Diese Aussage des Gerichts ist neu und zudem bedenklich. Denn dadurch fällt eine der letzten Bastionen, auf die Arbeitgeber noch vertrauen konnten. Bisher mussten Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer wirksamen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen, wenn sie sich am Eigentum des Unternehmens vergangen hatten. Das gilt nun nicht mehr.

In bestimmten Konstellationen, wie bei derjenigen im Emmely-Fall, ist unter Umständen vorher eine Abmahnung erforderlich. Oder etwas deutlicher ausgedrückt: Der Arbeitgeber ist gezwungen, einen Straftäter so lange weiterzubeschäftigen, bis er erneut auffällt und damit Anlass zur Kündigung gibt.

Darüber hinaus spielten im Emmely-Prozess auch weitere Vorfälle eine Begleitmusik mit Misstönen. Die Kassiererin verstrickte sich nicht nur bei ihrer Verteidigung in Widersprüche, sie belastete dabei auch Kollegen und ihre eigene Tochter, indem sie behauptete, sie hätten ihr die Bons möglicherweise in die Tasche gelegt. Dieses Verhalten war es übrigens erst gewesen, das den Weg zum BAG geebnet hatte. Denn das Gericht entscheidet grundsätzlich nur zu Rechtsfragen.

Die Signale des Gerichts

Die strengen Rechtsgrundsätze bei Bagatellkündigungen sind jedoch seit Jahrzehnten etabliert. Der Fall erreichte das BAG nur, weil fraglich war, ob das prozessuale Verhalten bei der Bewertung der Kündigung - und damit quasi "nachträglich" - zu berücksichtigen ist. Das alles blieb der Öffentlichkeit jedoch weitestgehend unbekannt. Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung stand die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Man erwartete vom BAG ein klares Wort.

Das Gericht enttäuschte diese Erwartung nicht. Es fällte eine auf den ersten Blick pragmatische Entscheidung: Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten könne eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering sei.

Umgekehrt sei nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Es komme auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten an, und die habe am Schluss für die Kassiererin gesprochen.

Das Urteil hat jedoch mehrere Haken: Zum einen gewährt es Arbeitnehmern, die längere Zeit im Betrieb gearbeitet haben, in Bezug auf Eigentumsstraftaten, bei denen es um einen geringeren Wert geht, einen "Freifahrtschein fürs erste Mal". Das gilt sogar für Personen, denen wie Kassierern ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen entgegengebracht werden muss.

Folgen in der Praxis

Für diejenigen, die die Urteilsbegründung nicht so genau kennen, könnte sogar der fälschliche Eindruck entstehen, geringfügige Eigentumsdelikte gegenüber Arbeitgebern seien ab jetzt immer erlaubt.

Zum anderen ist bedenklich, dass das Verhalten, das "Emmely" gegenüber Kollegen und Familienmitgliedern im Prozess an den Tag gelegt hatte, folgenlos blieb. Arbeitgeber sind demnach gezwungen, Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, die nicht davor zurückschrecken, Kollegen und sogar die eigene Tochter in der Öffentlichkeit zu belasten, wenn es um den eigenen Kopf geht.

Ob die Entscheidung lediglich die brodelnde Volksseele beruhigt oder ob das Urteil zudem dauerhaft Konsequenzen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Vermögensstraftaten hat, ist schwer zu prognostizieren. Die Rechtssprechung wird sich hierzu erst neu einpendeln müssen, eher Letzteres dürfte aber der Fall sein.

Klar dürfte für die Praxis sein, dass sofortige Kündigungen eines Mitarbeiters bei einer Straftat schwieriger werden. Arbeitgeber sollten von ihr im Einzelfall aber auch zukünftig nicht zurückschrecken, insbesondere um auch gegenüber den anderen ehrlichen Mitarbeitern glaubwürdig zu bleiben.

Zu hoffen bleibt - egal, ob man das BAG-Urteil als richtig oder falsch erachtet - im Interesse von Unternehmen und Mitarbeitern, dass es sich beim "Emmely-Fall" tatsächlich nur um einen - wie es as BAG selbst sagt - "atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt" handelt.

Dr. Wolfgang Lipinski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Dieser Artikel ist in der Juli/August-Ausgabe der Wirtschaftmagazins Der Handel erschienen.
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Thomas Rehm
Geschrieben vonThomas Rehm

Redakteur

Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.

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