Geöffnet heißt nicht gebraucht

Geöffnet heißt nicht gebraucht

Ein Händler hatte online "B-Ware" verkauft und die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduziert. Dem widersprach das OLG Hamm: Es habe sich nicht um gebrauchte Artikel gehandelt.

SRSybille RoemerRedakteurin
2 Min.· Aktualisiert am
Teilen
Und das ist der Fall: Ein Elektronikhersteller und -händler aus Essen verkauft Unterhaltungsmedien. Im November 2011 bot der Händler laut OLG über die Internetplattform Ebay ein Notebook als "B-Ware" an, und zwar unter Hinweis auf die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware" solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, beziehungsweise bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden …"

Klage der Wettbewerbszentrale

Dagegen klagte die Wettbewerbszentrale, die der Meinung war, dass die so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware ist, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden darf. Der Verband forderte von dem Verkäufer die Unterlassung dieser Werbung.

Das OLG Hamm entsprach der Klage der Wettbewerbszentrale. Beim "Verbrauchsgüterverkauf" untersage das Gesetz eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele, hieß es in der Urteilsbegründung. Die von dem beklagten Händler als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab, argumentierten die Richter.

Gebraucht heißt, gewöhnlicher Verwendung zugeführt

Danach seien Sachen gebraucht, "wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet" seien, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt.

Dementsprechend hatte der Verkäufer nach Meinung der Richter ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern als Artikel beschrieben, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne der Händler weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.  (Az. 4 U 102/13)

Teilen
SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

Alle Beiträge
Morning Briefing

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

  • 10.800+ Abonnenten
  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.