
Gesamtreparatursumme suggeriert Reparatur
Weil sein eBook-Reader kaputt ging, nahm ein Verbraucher ein Angebot einer "Gesamtreparatursumme" an. Der Händler reparierte das Gerät nicht, wollte aber die Gesamtreparatursumme kassieren. Das geht nicht, urteilte das Landgericht Heilbronn.
Verärgert wandte sich der Kunde an die Verbraucherzentrale, die gegen den Händler vorging und Erfolg hatte. "Wird die Vergütung ausdrücklich als Gesamtreparatursumme bezeichnet, darf der Verbraucher davon ausgehen, für das Geld ein repariertes Gerät zurückzubekommen," so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Für Richter sei das eine klare Irreführung. Die Verbraucherzentrale habe die Media Markt Verbund Heilbronn-Franken GmbH deswegen abgemahnt. Da diese sich geweigert hatte, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor das Landgericht Heilbronn. Dieses entschied im Sinne der Verbraucherzentrale und des Konsumenten. (Az: 21 O 106/15 KfH)
Redakteurin
Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.
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