Grundgesetz schützt Adventssonntage

Grundgesetz schützt Adventssonntage

Das Bundesverfassungsgericht hat die großzügige Berliner Regelung zur Ladenöffnung an Adventssonntagen für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht gab einer Klage der Kirchen teilweise statt.

Björn BöerBjörn BöerChefredakteur
2 Min.· Aktualisiert am
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Nach Auffassung des Bundesverfassungerichts ist die großzügige Regelung zur Ladenöffnung an Sonntagen im Land Berlin mit dieser Vorschrift nicht vereinbar. Die Freigabe aller vier Adventssonntage verstößt gegen den besonderen Sonntagsschutz im Grundgesetz, hat das Karlsruher Gericht am heutigen Dienstag entschieden. Damit gaben die Richter einer Klage der beiden großen Kirchen teilweise statt.

Verdi erfreut über das Karlsruher Urteil

"Mit Erleichterung und Freude" reagierte die stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft Verdi, Margret Mönig-Raane, auf die Entscheidung. Es sei ein "großer Erfolg" für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin, erklärte Mönig-Raane zum Urteil.

"Das Bundesverfassungsgericht hat uns in unserer Auffassung bestätigt, dass gewisse Ruhepausen elementarer Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens sind. Es gibt biologische und soziale Rhythmen, die das Gericht für schützenswert erachtet", so Mönig-Raane.

"Wir wissen seit langem, dass eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten nicht zu höheren Umsätzen führt, sondern lediglich dazu, dass aufgrund steigender Betriebskosten sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse durch prekäre Beschäftigung ersetzt werden."

HDE begrüßt Klarstellung der Rechtslage

Der Handelsverband Deutschland hatte eine andere Entscheidung erhofft. Mitte November hatte HDE-Präsident Josef Sanktjohanser auf einer Pressekonferenz erklärt: "Für den HDE besteht kein Zweifel, dass die Berliner Regelung mit dem verfassungsmäßigen Schutz des Sonntags vereinbar ist". Die Praxis der vergangenen beiden Jahre habe zudem gezeigt, dass sich die Berliner Regelung bewährt hätte.

In einer Stellungnahme vom heutigen Tage begrüßt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth das Urteil aus Karlsruhe: "Es bleibt dabei, dass verkaufsoffene Sonntage als Ausnahme weiterhin erlaubt sind. Die Freigabe muss von Ländern und Kommunen nur gut begründet werden. Das ist ganz im Sinn des Einzelhandels, für den die gelegentliche Ladenöffnung an Sonntagen unverzichtbar ist."

In diesem Jahr bleibt es bei den vier verkaufsoffenen Berliner Adventssonntagen. Einzelne verkaufsoffene Adventssonntage kann es laut Bundesverfassungsgericht mit entsprechender Begründung weiterhin geben. Nur die pauschale Freigabe an allen vier Adventssonntagen ist ab dem kommenden Jahr nicht mehr erlaubt.

dpa, DH

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Björn Böer
Geschrieben vonBjörn Böer

Chefredakteur

Dr. Björn Böer ist Chefredakteur der Wirtschaftsmedien und verantwortet in dieser Rolle „Der Handel“ und das E-Commerce-Portal etailment.de. Zuvor war der promovierte Dipl.-Volkswirt unter anderem Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und leitete von 2001 bis 2003 die Wirtschaftsredaktion des F.A.Z.-Business Radios. Sein journalistisches Handwerk lernte er als Volontär beim Norddeutschen Rundfunk.

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