Händler haften für ihre Einkaufswagen

Händler haften für ihre Einkaufswagen

Händler müssen ihre Einkaufswagen sicher abstellen. Und zwar so, dass Unbefugte sie nicht nutzen können und sie auch nicht einfach losrollen können. Sonst kann es teuer werden.

SRSybille RoemerRedakteurin
2 Min.· Aktualisiert am
Teilen
Der Fall: Der Fahrer eines Opel Zafira fuhr im Dezember 2013 nachts die Detmolder Straße in Bielefeld entlang. Vor einem Lebensmittelmarkt stieß das Fahrzeug mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Klägers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von rund 5.400 Euro wollte der Autobesitzer vom beklagten Händler ersetzt bekommen, weil er die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Händler muss 80 Prozent des Schadens zahlen

Die Richter in Hamm gaben ihm Recht. Unter Berücksichtigung der mit 20 Prozent veranschlagten Betriebsgefahr des Autos - ein den Unfall mitverursachendes Verschulden seines Fahrers konnten die Richter nicht feststellen - hat das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger rund 4.300 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Der Händler hafte, so der Senat, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch nach Geschäftsschluss muss er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge tragen. Dabei muss er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegenwirken. Die Sicherungsmaßnahmen des Händlers waren nach Meinung der Richter unzureichend, weil die Einkaufswagen nach der Darstellung des Beklagten nur mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen seien.

Eine weitergehende Sicherung oder ein die Wagen verbindendes Pfandsystem habe es nicht gegeben. Hierdurch seien die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Die Richter argumentierten, dass es öfter vorkomme, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss „durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt“ zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen würden.

Sicherung mit Pfandsystem stand nicht zur Debatte

Um dies zu verhindern könne ein Händler die Einkaufswagen beispielsweise mit einer abschließbaren Kette verbinden, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordere. Die Beachtung dieser Sicherungsmaßnahmen sei für den Händler möglich und zumutbar gewesen. Weil er die Sicherung unterlassen hat, ist er haftbar.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat allerdings die Frage, ob den Sicherungspflichten allein durch die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandsystem genügt worden wäre. Denn das war für den verhandelten Fall nicht entscheidend. (Az. 9 U 169/14)

Teilen
SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

Alle Beiträge
Morning Briefing

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

  • 10.800+ Abonnenten
  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.