Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Das stellte das Bundesarbeitsgericht nun fest.Der Ostersonntag ist kein ...
Die Bäckerei-Mitarbeiter hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten. 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag (75 Prozent) auf dem Lohnzettel.
Dagegen zogen sie vor Gericht. Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies sie das Bundesarbeitsgericht ab.
Dagegen zogen sie vor Gericht. Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies sie das Bundesarbeitsgericht ab.
