
Kartellamt einigt sich mit Amazon: Das müssen Sie jetzt wissen
Nach harten Verhandlungen mit dem Kartellamt ändert Amazon den Umgang mit Marktplatz-Händlern. Das Missbrauchsverfahren der Wettbewerbshüter wird eingestellt. Im Gegenzug erleichtert der Online-Riese seine Geschäftsbedingungen für den Marktplatz.
Diese Änderungen sind besonders wichtig:
Bessere Haftungsregeln:
Der Haftungsausschluss von Amazon wird zu Gunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolgt für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden.
Mehr Rechte bei Kündigung und Sperrung:
Amazon hatte bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen. Künftig gilt bei ordentlichen Kündigungen eine 30 Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (beispielsweise wegen Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen muss Amazon das Vorgehen nun begründen.
Gerichtsstand flexibler:
Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Künftig können künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch inländische Gerichte zuständig sein.
Verbesserungen bei Retouren und Erstattungen:
Bislang trugen die Händler die Last einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.
Produktinformation und Nutzungsrechte angepasst:
Die Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder einräumen. Händler mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material ("Paritätsvorgabe").Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte "Paritätsvorgabe" entfällt. Künftig sind daher hochwertigere beziehungsweise speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.
Weniger Geheimhaltung:
Bislang hatten Händler einen Maulkorb, durften sich nur nach Zustimmung von Amazon öffentlich zu der Geschäftsbeziehung äußern. Dieser Maulkorb wurde gelockert.
Produktrezensionen:
Das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm "Vine" soll schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.
So sieht das Kartellamt den Online-Riesen
Laut Kartellamt waren auf dem Markplatz amazon.de 2018 mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60-65% von deutschen Händlern, 20 bis 25% von außereuropäischen Händlern und 10 bist 15% von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern.
Mehr als 95% des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Millionen verschiedene Artikel angeboten und rund 1,3 Milliarden Produkte verkauft. Das (Netto)-Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug 2018 weit mehr als 20 Milliarden Euro. Das Handelsvolumen auf amazon.de stammt zu 40 bis 45% von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55 bis 60% von Dritthändlern.
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Chefredakteur
Olaf Kolbrück, 48, war lange Jahre Reporter Internet und E-Business bei Horizont. Seine Karriere bei Horizont, Fachmagazin für Marketing und Medien, startete er 2000 als Redakteur für Marketing, Web 2.0 und E-Commerce. Daneben gründete er den renommierten Marketing-Blog Off-the-Record.de und zählt zu den profiliertesten Bloggern für digitale Werbung und Marketing. Im Juli 2013 erschien sein Fachbuch "Erfolgsfaktor Online-Marketing - So werben Sie erfolgreich im Netz / E-Mail, Social Media, Mobile & Co. richtig nutzen" (Deutscher Fachverlag, Frankfurt). Anschließend ist von ihm der Kurzgeschichten-Band "Gebete an die Cloud - 5 phantastische digitale Geschichten" erschienen. (Printversion) 2009 gewann er den Innovationspreis des Deutschen Fachverlags. 2011 gehörte er zu den Gründungsmitgliedern des Vereins D64 – Zentrum für digitalen Fortschritt. Zu seiner früheren redaktionellen Tätigkeit zählen Positionen bei der Handelsgruppe Rewe in Köln und bei der Neue-Rhein-Zeitung. Nebenbei schreibt er Krimis. Sie finden den Autor bei Twitter unter dem Namen @OlafKolbrueck oder auch auf Facebook sowie bei Google+. Kolbrück bloggt auch noch hier. Mehr über Olaf Kolbrück als Autor gibt es auf kolbrueck.de.
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