
Meldepflicht nach DAC7: So bereiten sich Plattformbetreiber vor
Betreiber von digitalen Plattformen müssen ab 2023 zahlreiche Informationen von Verkäufern sammeln und dem Fiskus übermitteln. Bis zum Jahresende hat der deutsche Gesetzgeber noch Zeit, ein entsprechendes nationales Gesetz zu verabschieden, der Meldezeitraum beginnt bereits am 1.Januar 2023. Wen die neue Meldepflicht betrifft und wie sich Plattformbetreiber darauf vorbereiten, erklären Matthias Luther und Inga Höft von Ernst & Young in diesem Gastbeitrag.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich sind alle Betreiber digitaler Plattformen betroffen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z. B. Ridesharing), die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren.
Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
Was muss gemeldet werden?
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steuernummer des Verkäufers sowie unter gewissen Voraussetzungen der Inhaber und die Kennung des Finanzkontos. Außerdem müssen die Plattformbetreiber pro Kalendervierteljahr die von jedem Verkäufer erzielten Umsätze und Tätigkeiten mitteilen. Gesondert anzugeben sind Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.Darüber hinaus sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die gesammelten Informationen regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die erhobenen Informationen eines Anbieters unrichtig sind, hat der Plattformbetreiber den Anbieter dazu aufzufordern, die Informationen zu berichtigen und anhand verlässlicher Belege zu bestätigen.
Liefert ein Anbieter seine Daten nicht rechtzeitig, hat der Plattformbetreiber dessen Nutzerkonto zu sperren oder zu schließen und ihn daran zu hindern, sich erneut zu registrieren. Des Weiteren sind in diesem Fall sämtliche Vergütungszahlungen an den Anbieter durch den Plattformbetreiber einzubehalten.
Wie können sich Plattformbetreiber vorbereiten?
Die erste Meldung müssen Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber sollten sich deshalb umgehend mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen. Anhand einer ersten Betroffenheitsanalyse wäre zu prüfen, ob das Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der DAC7-Richtlinie beziehungsweise des nationalen PMAustG-E fällt und ob die auf dem Online-Portal stattfindenden Aktivitäten meldepflichtig sind.
Falls ja, müssen Prozesse implementiert werden, um die meldepflichtigen Daten ab dem 1. Januar 2023 rechtskonform sammeln, verifizieren und archivieren zu können; der Datenschutz stellt hier eine besondere Herausforderung dar. Zudem müssen betroffene Plattformen in der Lage sein, bis Januar 2024 DAC7-Meldungen vollständig und richtig zu erstellen sowie abzugeben.
Allerdings haben Bundestag und Bundesrat den am 24. August 2022 vorgelegten Regierungsentwurf noch nicht verabschiedet. Für die endgültige Umsetzung in nationales Recht gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2022. Aufgrund der oft langwierigen Systemumstellungen sollten Betreiber von Online-Portalen aber schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.
MEHR ZUM THEMA:
Gastautor
Matthias Luther ist Partner Tax bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Umsatzsteuerexperte mit Fokus E-Commerce und digitale Geschäftsmodelle.
Alle Beiträge