Rückgabekosten ein Fall für Luxemburger Richter

Rückgabekosten ein Fall für Luxemburger Richter

Der Versandhandel blickt gespannt zum Europäischen Gerichtshof. Dort erwartet die Branche ein Urteil mit weitreichenden Folgen.

David WöllensteinDavid WöllensteinRedakteur
2 Min.· Aktualisiert am
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Ein entsprechendes Verfahren zur Auslegung der europäischen Fernabsatz-Richtlinie hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an diesem Mittwoch den Luxemburger Richtern am Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Übliche Zusendekosten?

In dem Verfahren klagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Karlsruher Heine Versand.

Die Verbraucherschützer machen geltend, dass für die Hinsendung bestellter Ware an den Kunden dann keine Kosten verlangt werden dürften, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware zurücksendet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Heine Versands werden die vom Kunden zu tragenden pauschalen Versandkosten für die Zusendung jedoch mit 4,95 Euro pro Bestellung angegeben. Der Anwalt der Verbraucherzentrale sagte, dass es im Versandhandel „üblich" sei, derartige Zusendungskosten zu verlangen.

Nichts ist geregelt

Bislang ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch im EU-Recht ausdrücklich geregelt, wer die Kosten der Zusendung zu tragen hat.

Nach der EU-Richtlinie sind „die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware".

Keine Doppelbelastung für Kunden

Aus Sicht des 8. Zivilsenats des BGH ist die Auslegung der EU-Richtlinie mit Blick auf die Zusendungs-Kosten nicht eindeutig. Deshalb müsse das Verfahren zwingend dem EuGH vorgelegt werden. Der Heine-Anwalt hatte am Mittwoch in der Revisionsverhandlung betont, der Gesetzgeber habe bewusst „Spielraum" gelassen.

Deshalb sei die AGB-Klausel rechtens. Der Anwalt der Verbraucherzentrale entgegnete, eine „Doppelbelastung" des Kunden durch Hin- und Rücksendekosten müsse ausgeschlossen werden. In der Vorinstanz - dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe - hatten die Verbraucherschützer Recht bekommen.

ddp

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David Wöllenstein
Geschrieben vonDavid Wöllenstein

Redakteur

David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.

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