Wettbewerbszentrale mahnt Groupon-Angebote ab

Wettbewerbszentrale mahnt Groupon-Angebote ab

Für die Wettbewerbszentrale sind Rabatte für Brust-OP und Werbung für Führerscheinausbildung bei Groupon wettbewerbswidrig. Einzelne Angebote der Gutschein-Plattform wurden nun abgemahnt.

Björn BöerBjörn BöerChefredakteur
2 Min.· Aktualisiert am
Teilen
Dabei wurde nicht nur der Verstoß gegen die Gebührenordnungen beanstandet, sondern auch die unlautere Befristung der Gutscheine, meist auf sechs oder zwölf Monate. "Eine derart deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ebenfalls wettbewerbswidrig", teilte die Wettbewerbszentrale mit.

Beanstandet wurden zudem Verstöße gegen die Vorschriften über Preiswerbung von Fahrschulen und Angebotseinschränkungen bei Hotelgutscheinen.

Rabatt auf Brustvergößerung

Ärzte und Zahnärzte werben auf den Gutscheinplattformen für ärztliche Behandlungen, Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungen. Dabei werden Rabatte von bis zu 70 Prozent ausgelobt.

Was im Einzelhandel möglich ist, unterliegt bei Ärzten aber einer strengen Regulierung, betonen die Wettbewerbshüter. Nach den Berufsordnungen müssen Ärzte ein "angemessenes Honorar" berechnen.

Grundlage der Berechnung sind die Gebührenordnungen, die einen Gebührenrahmen bestimmen, innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand oder Schwierigkeit der Behandlung sein Honorar festlegt. Rabatte oder Pauschalpreise sind nach der Gebührenordnung ausdrücklich nicht erlaubt.

Angebote von Fahrschulen abgemahnt

Auch Fahrschulunternehmen drängen auf den Couponmarkt und werben für Führerscheinausbildungen mit Gutscheinen, die bestimmte Leistungen abdecken. Doch für die Angebotswerbung von Fahrschulen mit den Preisen ihrer Dienstleistungen gelten Spezialvorschriften.

So sind Fahrschulen verpflichtet, nicht nur einzelne Preise der Ausbildungskosten anzugeben, sondern diese vollständig im Rahmen einer Preiswerbung zu nennen, was in der beanstandeten Gutscheinwerbung nicht geschieht.

Unlauter ist auch die Werbung mit dem Führerscheinerwerb, der zum Gutscheinpreis gar nicht sichergestellt werden kann, schreibt die Wettbewerbszentrale. Offen bleibe in der Regel auch, welche Kosten für den Fahrschüler anfallen, wenn die in dem Gutschein verbriefte finanzielle Vorleistung aufgebraucht ist.

Hotelgutscheine versprechen mehr, als sie halten

Bei Hotelgutscheinen wurden Beanstandungen ausgesprochen, weil bei der Bewerbung der Gutscheine auf Einschränkungen des Angebotes nicht hingewiesen worden ist.

So wurden Gutscheine für Hotelübernachtungen verkauft ohne Hinweis in der Werbung, dass diese nur für eine begrenzte Zahl von Zimmern einer bestimmten Zimmerkategorie eingelöst werden können.

Als irreführend beanstandet wurde ein Angebot mit drei Übernachtungen für zwei Personen "inklusive Frühstück, Massage und mehr", weil die Massage für die zwei Personen nur zu einem vor Ort zu entrichtenden Aufpreis zu erhalten war.

Teilen
Björn Böer
Geschrieben vonBjörn Böer

Chefredakteur

Dr. Björn Böer ist Chefredakteur der Wirtschaftsmedien und verantwortet in dieser Rolle „Der Handel“ und das E-Commerce-Portal etailment.de. Zuvor war der promovierte Dipl.-Volkswirt unter anderem Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und leitete von 2001 bis 2003 die Wirtschaftsredaktion des F.A.Z.-Business Radios. Sein journalistisches Handwerk lernte er als Volontär beim Norddeutschen Rundfunk.

Alle Beiträge
Morning Briefing

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

  • 10.800+ Abonnenten
  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.