BGH: Millimetergroße Grundpreisangabe lesbar

BGH: Millimetergroße Grundpreisangabe lesbar

Dem Bundesgerichtshof (BGH) genügt die Angabe von Grundpreisen in Millimetern. Die Klage einer Verbraucherzentrale gegen den Discounter Netto wies das Gericht zurück.

Thomas RehmThomas RehmRedakteur
1 Min.· Aktualisiert am
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Die Richter wiesen damit eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Discounter Netto ab.

Das Unternehmen hatte auf Preisschildern die Grundpreise wie etwa den Kilopreis für Steaks in einer Zwei-Millimeter-Schrift in umrandeten Kästchen angegeben. Das könne niemand mehr lesen, befanden die Verbraucherschützer und klagten.

Die Grundpreise seien kontrastreich und übersichtlich dargestellt, urteilte der BGH. Dass sich Käufer eventuell bücken müssten, um die Preise in den unteren Regalen lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht im Wege. (Az.: I ZR 30/12)

Anfang 2011 hatten Verbraucherschutzzentralen mehrere Händler wegen kleingedruckter Grundpreisauszeichnungen abgemahnt.

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Thomas Rehm
Geschrieben vonThomas Rehm

Redakteur

Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.

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