Gericht untersagt Amazon "Lockangebote"

Gericht untersagt Amazon "Lockangebote"

Amazon darf mit Tiefstpreisangeboten nur werben, wenn sie mindestens ein Viertel der Angebotszeit vorrätig sind. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage von Verbraucherschützern gegen den "Cyber Monday 2010" geurteilt.

SRSybille RoemerRedakteurin
2 Min.· Aktualisiert am
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Das hat das Landgericht Berlin mit Bezug auf eine Reihe von Produkten in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren entschieden, meldet der vzbz. Die Verbraucherschützer hatten geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion "Cyber Monday 2010" beschwert hatten, weil die Verkaufsgegenstände bereits innerhalb von Sekunden vergriffen waren.

Amazon hatte die Aktion demnach bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Am "Cyber Monday" im November 2010 war es dann so weit: Der Onlinehändler bot im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an.

"Mehrheit konnte gar nicht zum Zug kommen"

Doch statt der Spielkonsole oder der elektrischen Zahnbürste zum Schnäppchenpreis habe es bei den meisten Kunden nur lange Gesichter gegeben: Die Produkte waren oft schon Sekunden nach dem Verkaufsstart "ausverkauft". Zu kaufen waren sie den Verbraucherschützern zufolge trotzdem noch – zum regulären Preis im Onlineshop.

Der vzbv hatte kritisiert, dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Sonderaktion sei es gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen.

Das Berliner Landgericht gab nun der Klage des vzbv auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein.

Offenbar hat Amazon schon vor dem Urteil auf die Kundenkritik an dem knappen Angebot reagiert. Im Kundenforum auf Amazon.de schreibt ein Blogger: "Finde ich gut das Urteil, der erste Cyber Monday war ja wirklich nur so etwas wie ein Lockangebot. Man muss aber auch sagen, dass Amazon inzwischen doch recht vernünftige Mengen in diesen Aktionen hat, also hatte sich das Problem eigentlich schon vor dem Urteil 'marktbereinigt'."

Das Urteil des LG Berlin (Az. 91 O 27/11) ist noch nicht rechtskräftig.

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SR
Geschrieben vonSybille Roemer

Redakteurin

Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.

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