Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens nur im Ausnahmefalle für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht persönlich haftet.
Kein Freibrief
Zudem sieht das Gericht auch den bisher geltenden Grundsatz, dass der Geschäftsführer als so genannter Störer haftet, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr als gegeben an. Schließlich bestehe auch eine so genannte allgemeine Verkehrspflicht dahingehend nicht, Wettbewerbsrechtsverletzungen stets vorbeugen zu müssen.
"In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, der hoffentlich auch andere Gerichte folgen werden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nur noch in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechtsverletzungen haften dürfte", so Albrecht. "Dennoch ist dies kein Freibrief, ohne Rücksicht auf das geltende Recht zu werben. Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin vor jeder Werbemaßnahme geprüft werden."
DH (Az.: I ZR 242/12)
