Hinweise für ein rechtssicheres Impressum
1. Name und Anschrift
Benötigt wird der Name und die Anschrift des so genannten Dienstanbieters, bei juristischen Personen wie Unternehmen auch die vollständige Firmierung samt Rechtsform.
2. Kommunikationsangaben
Neben der E-Mail-Adresse (Pflichtangabe) ist stets ein zweiter Kommunikationsweg anzugeben: Hier bietet sich eine Rufnummer an; möglich wären aber auch eine Faxnummer oder ein Kontaktformular. Auf jeden Fall muss die schnelle Kontaktaufnahme gewährleistet werden.
Ebenfalls zu nennen sind Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, bei denen der Dienstanbieter eingetragen ist. Sofern vorhanden, ist auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu nennen.
4. Aufsichtsbehörden
Besteht eine behördliche Zulassung oder Kammerzugehörigkeit beziehungsweise wurde eine besondere Berufsbezeichnung verliehen, müssen diese ebenfalls im Impressum aufgeführt werden.
5. Sichtbare Platzierung
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar sein. Sie sollte also weder versteckt noch durch eine zu kleine Schriftart verschleiert werden. Idealerweise sollten am Ende eines jeden Newsletters die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben enthalten sein und mit der Bezeichnung "Impressum, "Über uns", "Anbieterkennzeichnung" o.ä. bezeichnet werden.
Der BGH hat in einem Urteil (BGH Urteil I ZR 228/03) klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind ("Zwei-Klick-Regel"), sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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