Ob degressive Abschreibung für Maschinen oder 75-%-Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Unternehmen und Selbstständige können ihre Steuerlast im laufenden Geschäftsjahr spürbar senken. Wer anstehende Investitionen vorausschauend plant, sichert sich entscheidende Liquiditätsvorteile.
In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zählt jeder Liquiditätsbaustein. Umso wichtiger ist es, betriebliche Investitionen steueroptimal zu planen. Der Gesetzgeber bietet dafür attraktive Hebel: Wer in moderne Anlagen, IT oder den Fuhrpark investiert, kann Anschaffungskosten deutlich schneller steuermindernd geltend machen. Besonders groß ist der Hebel beim Jahresendspurt für rein elektrische Firmenfahrzeuge.
Maschinen, Anlagen & IT: Bis zu 30 % degressive AfA bis Ende 2027
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten lukrative Rahmenbedingungen:
- Bis zu 30 % p.a. degressiv: Bei Investitionsgütern wie Maschinen, Anlagen oder IT-Ausstattung können Betriebe bis Ende 2027 die degressive Abschreibung von bis zu 30 % pro Jahr nutzen. Damit wandert der Großteil des steuerlichen Aufwands direkt in die ersten Nutzungsjahre.
- Ergänzende Spielräume: Kleine und mittlere Betriebe können Anschaffungen über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) oder Sonderabschreibungen steuerlich vorziehen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG bis 800 Euro netto) sowie digitale Wirtschaftsgüter mindern den Ertrag meist sofort im Anschaffungsjahr.
Der 75-%-Booster: Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge bis Ende 2026
Der größte Hebel für das Jahresende liegt im Fuhrpark: Für rein batterieelektrische Firmenfahrzeuge können Betriebe bis zu 75 % der Anschaffungskosten direkt im laufenden Geschäftsjahr geltend machen.
- 75 % im Erstjahr: Dreiviertel der Anschaffungskosten mindern unmittelbar den steuerlichen Gewinn des aktuellen Jahres.
- Keine Monatskürzung: Die Sonderabschreibung greift in voller Höhe auch bei einer Anschaffung kurz vor Silvester – eine zeitanteilige Aufteilung (pro rata temporis) entfällt.
- Neu- und Gebrauchtfahrzeuge: Die Regelung gilt für Fahrzeuge bis 100.000 Euro – egal ob fabrikneu oder qualifiziert gebraucht.
- Frist bis 31.12.2026: Der Steuervorteil gilt für Investitionen, die bis Ende 2026 betriebsbereit angeschafft werden.
Praxisbeispiel: E-Fahrzeug mit 60.000 Euro Anschaffungskosten (netto)
Klassische lineare AfA (6 Jahre): 10.000 Euro Aufwand p.a. (bei Anschaffung im Dezember nur ca. 833 Euro).
Mit 75-%-Sonderabschreibung: 45.000 Euro steuermindernder Aufwand im Anschaffungsjahr – unabhängig vom Anschaffungsmonat.
Bei einer angenommenen Ertragsteuerbelastung von 30 % sinkt die Steuerlast im Anschaffungsjahr um 13.500 Euro (gegenüber nur ca. 250 bis 3.000 Euro bei linearer AfA). Dieses Kapital verbleibt sofort als freie Liquidität im Betrieb.
Zusätzliche Vorteile im laufenden Betrieb
- 0,25-%-Dienstwagenversteuerung: Für E-Fahrzeuge bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis versteuern Mitarbeitende bei privater Nutzung monatlich nur 0,25 % als geldwerten Vorteil.
- Niedrige TCO: Kfz-Steuerbefreiung, reduzierte Wartungskosten und günstige Ladekosten (besonders mit eigener PV-Anlage) senken die Fuhrparkkosten nachhaltig.
Fazit: Zeitfenster und Jahresendspurt aktiv nutzen
Die Kombination aus bis zu 30 % degressiver AfA für Maschinen und IT bis Ende 2027 sowie dem 75-%-Booster für E-Fahrzeuge bis Ende 2026 bietet selten dagewesene Gestaltungsspielräume.
Maßgeblich für die steuerliche Geltendmachung ist stets das Datum der tatsächlichen Lieferung und Betriebsbereitschaft. Angesichts von Vorlaufzeiten empfiehlt es sich, Vorhaben frühzeitig anzugehen.
Tipp für Entscheider: Stimmen Sie geplante Investitionen frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung und Ihrem Finanzierungspartner ab. Mit passenden Finanzierungs- oder Mietkaufmodellen lassen sich die vollen Abschreibungsvorteile heben, ohne die Unternehmensliquidität unnötig zu belasten.

