Onlineshop in der Mietwohnung: Keine automatische Kündigung
Wer aus der eigenen Mietwohnung heraus einen Onlineshop betreibt, muss nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht schon deshalb mit einer Kündigung rechnen. Wie Augsburger-Allgemeine.de berichtet, reicht die bloße gewerbliche Nutzung einer Wohnanschrift nicht aus, um das Mietverhältnis automatisch zu beenden. Das Gericht stellte klar: Einzelfall statt Pauschalurteil bleibt der zentrale Maßstab.
Im konkreten Fall ging es um einen aus einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung betriebenen Shop. Entscheidend war dabei nicht allein, dass die Wohnadresse im Impressum als Geschäftssitz genannt wurde. Nach Auffassung des Amtsgerichts München überschreitet diese Angabe für sich genommen noch nicht die Grenze der erlaubten Wohnnutzung. Damit stärkt das Urteil die Position von Mietern, die ein Gewerbe mit geringer Außenwirkung aus der Wohnung heraus organisieren, ohne die Wohnung tatsächlich anders zu nutzen als vertraglich vorgesehen.
Für Vermietende folgt daraus eine klare Anforderung: Sie müssen konkret belegen, dass die Nutzung der Wohnung über das Wohnen hinausgeht. Eine Kündigung lässt sich demnach nicht allein auf den Hinweis stützen, dass ein Gewerbe angemeldet oder eine Adresse im Impressum verwendet wird. Erforderlich sind nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung tatsächlich wie ein Geschäftsbetrieb genutzt wird. Das Urteil, auf das der Mieterbund hinweist, trägt das Aktenzeichen 419 C 23314/24.
Als mögliche Nachweise nennt die Entscheidung typische Merkmale einer überschrittenen Wohnnutzung: Kundenbesuche in der Wohnung, die Beschäftigung von Mitarbeitern vor Ort oder die Lagerung von Verkaufsware. Solche Umstände können darauf hindeuten, dass ein Betrieb die Wohnnutzung faktisch verdrängt oder deutlich erweitert. Fehlen solche konkreten Hinweise, genügt eine abstrakte Sorge vor gewerblicher Tätigkeit nach der Entscheidung nicht.
Gerade für kleinere Aktivitäten im Onlinehandel ist die Entscheidung relevant, weil viele Betreiber ihre private Wohnanschrift zunächst als organisatorischen Ausgangspunkt nutzen. Das Gericht zieht jedoch keine generelle Freigrenze für jede Art von Gewerbe in der Wohnung. Maßgeblich bleibt, wie der Betrieb tatsächlich ausgestaltet ist: Wird lediglich verwaltet, kommuniziert oder die Adresse formal angegeben, ist dies anders zu bewerten als ein Geschäft mit Publikumsverkehr, Personal oder Warenlager.
Die Kernaussage des Urteils ist damit eindeutig: Die tatsächliche Nutzung entscheidet. Weder die Bezeichnung als Geschäftssitz noch der Betrieb eines Onlineshops führen automatisch zur Kündigung. Vermieter müssen im Streitfall konkrete Tatsachen vortragen, die eine Überschreitung der zulässigen Wohnnutzung belegen. Für Mieter bedeutet das mehr Rechtssicherheit, solange das Gewerbe die Wohnung nicht sichtbar in Betriebsräume verwandelt.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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