Frau untersucht zuhause einen bestellten Haarstyler auf Echtheit nach Fälschungsverdacht
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Wish haftet als Täter für chinesische Fake-Produkte

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Das OLG Hamburg verurteilt den Marktplatz Wish wegen gefälschter GHD-Produkte als Täter, meldet Haendlerbund.de. Die gefälschten Angebote pseudonymer Anbieter hätten, im normalen Wish-Seitenlayout, Markennamen von GHD getragen, doch für Käufer sei unklar geblieben, wer der Verkäufer war. Dadurch stelle Wish selber eine Echtheitsbehauptung auf, obwohl die Fälschung offensichtlich gewesen sei: Ware im Wert von 200 bis 300 Euro sei für rund 35 Euro angeboten worden. Die Hairstyling-Marke GHD bekomme Schadensersatz sowie Auskunft über Anbieter und Umsätze.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Haftung des Marktplatzes Wish für gefälschte GHD-Produkte deutlich ausgeweitet. Wie Haendlerbund.de berichtet, muss Wish wegen Markenrechtsverletzungen als Täter einstehen. Ausschlaggebend war aus Sicht des Gerichts, dass die Plattform die Angebote pseudonymer Anbieter im einheitlichen Wish-Seitenlayout präsentierte und sie sich damit zu eigen machte.

Warum Wish als Täter haftet

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen Angebote für Produkte der deutschen Hairstyling-Marke GHD. Die Artikel trugen Markennamen von GHD, wurden aber von pseudonymisierten Händler:innen eingestellt. Für Käuferinnen und Käufer blieb nach den Feststellungen des Gerichts unklar, wer tatsächlich Verkäufer war. Wish trat zwar formal nicht als Verkäufer unter eigenem Namen auf, präsentierte die Produkte jedoch verbraucherseitig einheitlich und angebotsübergreifend. Der Hinweis auf unterschiedliche Anbieter sei nicht eindeutig erkennbar gewesen.

Damit stellte Wish nach Auffassung des OLG selbst eine Echtheitsbehauptung auf. Besonders ins Gewicht fiel, dass die Identität der Händler:innen nicht offengelegt wurde und eine Kontaktaufnahme mit ihnen nicht möglich war. Hinzu kam, dass die Vertragsklauseln der Plattform es erlaubten, Preise eigenständig zu erhöhen. Für Online-Marktplätze ist das Urteil damit relevant, weil es zeigt, dass die Gestaltung der Angebotsdarstellung rechtlich erheblich sein kann.

GHD setzte Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz durch

GHD war auf die Angebote aufmerksam geworden, weil eigene Produkte auf Wish zu auffällig niedrigen Preisen auftauchten. Nach Testkäufen bestätigte sich der Verdacht: Es handelte sich um Fälschungen. Die Marke verlangte daraufhin Auskunft über die Identität der Anbieter, machte Unterlassungsansprüche geltend und verklagte Wish auf Schadensersatz.

Das Landgericht Hamburg hatte zunächst nur die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche bestätigt. Eine Täterhaftung von Wish lehnte es ab. In der Berufung stellte sich das OLG Hamburg nun vollständig auf die Seite des Markeninhabers und erkannte auch einen Anspruch auf Schadensersatz an. Wish muss außerdem Auskunft darüber geben, wer die gefälschten Produkte angeboten hat und welche Umsätze damit erzielt wurden.

Auffälliger Preis als Hinweis auf Fälschungen

Das Gericht ging zudem davon aus, dass Wish die Markenrechtsverletzung bekannt gewesen sein musste. Dafür sprach unter anderem ein Programm der Plattform, mit dem Markenprodukte verifiziert werden können. Bei nicht verifizierten Produkten lag aus Sicht des Gerichts daher nahe, dass es sich nicht um Originalware handelt.

Besonders auffällig war der Preis: Produkte mit einem Wert von 200 bis 300 Euro wurden für rund 35 Euro angeboten. Diese Differenz wertete das Gericht als klaren Hinweis auf Fälschungen. Für Händler:innen und Plattformbetreiber rückt damit das Recht rund um Markenware, Anbietertransparenz und Angebotsdarstellung erneut in den Fokus. Aktuelle rechtliche Updates dazu sollen beim Händlerbund SellerDay am 29.10.2026 in Leipzig vorgestellt werden.

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