Materialangaben müssen im Checkout sichtbar sein
Online-Shops, die Textilien verkaufen, müssen die Materialzusammensetzung ihrer Produkte nicht nur auf der Produktdetailseite, sondern auch auf der letzten Bestellseite anzeigen. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 23.04.2026, Az.: 15 U 101/24). Nach dem Urteil zählen Angaben wie „98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“ zu den wesentlichen Produkteigenschaften. Kundinnen und Kunden müssen diese Informationen unmittelbar vor dem verbindlichen Kaufabschluss klar und verständlich sehen können.
Für den Onlinehandel ist die Entscheidung besonders relevant, weil sie die Anforderungen an die Bestellübersicht konkretisiert. Ein Wirtschaftsverband hatte gegen einen Online-Shop geklagt, der die Materialangaben zwar auf der Produktdetailseite aufführte, sie im letzten Schritt vor dem Klick auf den zahlungspflichtigen Bestellbutton jedoch nicht erneut einblendete. Das Gericht gab dem Verband recht: Gerade kurz vor Abschluss der Bestellung müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die entscheidenden Merkmale des Produkts noch einmal prüfen können.
Eine bloße Verlinkung zurück zur Produktdetailseite reicht nach Auffassung der Richter nicht aus. Der beklagte Shop hatte argumentiert, dass Kaufinteressierte über das Produktbild auf der Bestellabschlussseite zur Detailansicht zurückspringen könnten. Das Oberlandesgericht ließ dies nicht gelten. Wesentliche Informationen dürfen nicht hinter unauffälligen Designelementen oder indirekten Klickwegen verborgen sein, sondern müssen direkt im Checkout erscheinen.
Die Entscheidung betrifft besonders Shops, die verkürzte Kaufprozesse anbieten. Bei einem Quick-Checkout können Artikel direkt aus Kategorieübersichten in den Warenkorb gelegt werden, ohne dass die ausführliche Produktbeschreibung zwingend geöffnet wird. Umso wichtiger ist es, dass Material, Farbe, Größe, Modell oder andere kaufentscheidende Merkmale spätestens auf der letzten Bestellseite vollständig dargestellt werden. Im E-Commerce müssen Systeme daher in der Lage sein, zentrale Produktdaten bis in den Warenkorb und in die Bestellübersicht zuverlässig zu übertragen.
Das Urteil fügt sich in eine strenge Linie der Rechtsprechung ein, über die auch Haendlerbund.de berichtet. Es unterstreicht, dass Transparenz im Fernabsatz nicht bei der Produktseite endet. Entscheidend ist der Moment unmittelbar vor dem Kaufabschluss: Dort müssen alle Informationen stehen, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Für Händlerinnen und Händler bedeutet das, Bestellseiten technisch und redaktionell so aufzubereiten, dass relevante Produktangaben nicht fehlen.
Auch wenn Urteile zu sogenannten wesentlichen Eigenschaften in der Praxis selten sind, liefert die Hamburger Entscheidung eine klare Orientierung. Maßgeblich ist, welche Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Kauf vernünftigerweise noch einmal kontrollieren möchten. Bei Textilien gehört die Materialzusammensetzung zweifellos dazu, weil sie Aussehen, Tragekomfort und Preis eines Kleidungsstücks maßgeblich beeinflusst. Wer Textilartikel verkauft, sollte seine Checkout-Prozesse deshalb prüfen und sicherstellen, dass die Materialangaben vor dem Bestellbutton sichtbar sind.

Redakteur
Thomas Rehm ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Der erfahrene Fachjournalist schrieb zuvor viele Jahre für Titel der dfv Mediengruppe, darunter das Konsumgüter- und Verpackungsportal packaging-360.com, und begleitet heute die Themen Handel, Konsumgüter und Digitalisierung.
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