Wer im Shop mit „PPWR-konform“ wirbt, riskiert einen wettbewerbsrechtlichen Bumerang, meldet Haendlerbund.de. Werbung mit Eigenschaften, zu denen ein Unternehmen ohnehin gesetzlich verpflichtet sei, gelte als irreführend. Punkten könnten Händler nur mit Belegbarem, etwa einem Recyclinganteil über der Vorgabe. Auch pauschale Öko-Formeln, Eigensiegel ohne Zertifizierung und Klimaversprechen ohne Umsetzungsplan seien nach neuer Rechtslage unzulässig.
PPWR-Hinweis im Shop kann rechtlich riskant sein
Online-Händler, die ihre Umsetzung der neuen EU-Verpackungsverordnung offensiv kommunizieren wollen, müssen bei der Formulierung genau hinsehen. Wie Haendlerbund.de berichtet, kann der Hinweis „PPWR-konform“ im Shop zu einem wettbewerbsrechtlichen Bumerang werden. Der Grund: Das deutsche Wettbewerbsrecht untersagt Werbung mit Eigenschaften, zu denen ein Unternehmen ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Wird eine reine Pflichterfüllung als besonderer Vorteil dargestellt, kann dies Kundinnen und Kunden über die tatsächliche Leistung des Shops täuschen.
Betroffen sind Formulierungen wie „Dieser Shop erfüllt die EU-Verpackungsverordnung“ oder „Wir sind PPWR-konform“. Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar in der gesamten Europäischen Union. Was gesetzlich vorgeschrieben ist, darf daher nicht als Alleinstellungsmerkmal im Onlinehandel erscheinen. Vergleichbare Maßstäbe haben Gerichte bereits bei Aussagen zum gesetzlichen Widerrufsrecht oder zum Versandrisiko angelegt.
Belastbare Aussagen statt Pflichtwerbung
Zulässig kann eine Kommunikation sein, wenn sie über die bloße Erfüllung gesetzlicher Vorgaben hinausgeht und belegbar ist. Händler können etwa konkrete Eigenschaften ihrer Verpackungen herausstellen, wenn diese tatsächlich nachweisbar über den Mindeststandard hinausreichen. Ein Beispiel ist ein höherer Recyclinganteil als gesetzlich gefordert. Entscheidend ist dabei, dass die Aussage klar, überprüfbar und nicht überzogen wirkt.
Auch allgemeine ökologische Begriffe geraten stärker unter Druck. Aussagen wie „klimafreundliche Verpackung“ oder „nachhaltige Verpackung“ sind nach der neuen Rechtslage in der Regel problematisch, wenn sie nicht mit konkreten Nachweisen unterlegt werden. Das betrifft besonders Werbung, die auf pauschalen Umweltversprechen beruht und keine nachvollziehbaren Informationen zur tatsächlichen Verpackungsleistung liefert.
Siegel, Kompensation und Zukunftsversprechen prüfen
Kritisch sind außerdem selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel, wenn dahinter kein objektives Zertifizierungssystem steht. Gleiches gilt für positive Umweltwirkungen, die lediglich auf CO2-Kompensation beruhen. Solche Aussagen können den Eindruck erwecken, eine Verpackung sei ökologisch vorteilhafter, als es die tatsächliche Gestaltung oder Herstellung belegt. Für Händler wird damit eine saubere Nachweisführung zur Voraussetzung jeder Umweltkommunikation.
Besondere Vorsicht gilt bei zukunftsgerichteten Ankündigungen. Wer etwa verspricht, bis zu einem bestimmten Jahr vollständig recycelbare Verpackungen einzusetzen, muss dafür künftig einen realistischen und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan vorlegen können. Shopbetreiber, die entsprechende Angaben bereits verwenden, sollten ihre Texte, Siegel und Klimaversprechen rechtzeitig überprüfen. Als nächster Prüfpunkt steht im Ausgangstext der 27. September im Fokus.

Redakteur
David Wöllenstein ist Redakteur bei etailment und „Der Handel“. Er schreibt über E-Commerce, Retail-Technologie und digitale Geschäftsmodelle — zuletzt intensiv über Agentic Commerce und den Einsatz von KI im Handel.
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