Foto: Hände kleben ein Etikett auf eine Kartonverpackung neben Seife, Kerzen und Bastelmaterial.
© Black Forest Labs / Flux

Auch Handgemachtes unterliegt der GPSR

2 Min.
Teilen

Wer Kerzen, Seife oder Schmuck selbst fertigt und regelmäßig online verkauft, trägt dieselben Pflichten wie jeder Online-Händler, und dazu die eines Herstellers, erklärt Haendlerbund.de. Die Produktsicherheitsverordnung GPSR verlange daher Name und Anschrift des Herstellers auf Produkt oder Verpackung sowie im Online-Angebot. Ein genähtes Kuscheltier gelte als Spielzeug und brauche ein CE-Zeichen, Seife falle unters Kosmetikrecht, bei Textilien sei die Faserzusammensetzung anzugeben. Auch schließe ein Einzelstück nicht automatisch den Widerruf aus. Wer patze, riskiere Abmahnungen oder ein Verkaufsverbot.

Handgemachte Produkte wirken oft persönlich und kleinseriennah, rechtlich gelten beim regelmäßigen Verkauf jedoch die gleichen Anforderungen wie im professionellen Onlinehandel. Wer Kerzen gießt, Schmuck fertigt, Kleidung näht oder Seife herstellt und diese Waren online anbietet, ist nach Darstellung von Haendlerbund.de nicht allein Verkäufer, sondern zugleich Hersteller. Damit greifen Pflichten, die viele kleine Manufakturen erst spät auf dem Schirm haben.

Im Mittelpunkt steht die EU-Produktsicherheitsverordnung GPSR. Sie verlangt unter anderem, dass Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt oder der Verpackung stehen. Außerdem muss das Produkt eindeutig identifizierbar sein. Diese Angaben gehören auch in das jeweilige Online-Angebot. Wer hier lückenhaft arbeitet, riskiert Abmahnungen oder im schlimmsten Fall ein Verkaufsverbot.

Produktsicherheit, Kennzeichnung und Widerruf

Welche Vorgaben konkret gelten, hängt stark vom Produkt ab. Ein selbst genähtes Kuscheltier wird rechtlich als Spielzeug eingeordnet und darf nur mit CE-Kennzeichnung verkauft werden. Seifen und Badebomben fallen unter das Kosmetikrecht. Bei Textilien ist die Faserzusammensetzung korrekt anzugeben. Auch Begriffe wie „Bio“ oder „nachhaltig“ in Produktbeschreibungen können rechtliche Fragen auslösen, wenn sie werblich verwendet werden.

Besonders fehleranfällig ist das Widerrufsrecht. Ein Einzelstück ist nicht automatisch vom Widerruf ausgeschlossen. Maßgeblich ist, ob die Ware tatsächlich nach individuellen Vorgaben des Kunden angefertigt wurde. Für Anbieter handgemachter Produkte zählt daher die genaue Prüfung: Welche Kennzeichnungen, Pflichtangaben und Verbraucherrechte hängen an welchem Artikel?

Praxiswissen für Handmade-Anbieter

Der Workshop „Stolperfallen im Handmade-Bereich“ beim Händlerbund SellerDay greift diese Fragen anhand konkreter Beispiele auf. Behandelt werden unter anderem Etikettenpflichten, die Einordnung von Produkten als Spielzeug, die Abgrenzung personalisierter Ware und die Besonderheiten beim Verkauf über den eigenen Shop, Etsy, Instagram oder andere Marktplätze.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Risiken, die häufig erst im laufenden Verkauf auffallen: Stoffe mit Lizenzmotiven, zulässige Werbeaussagen und rechtliche Anforderungen an Produktbeschreibungen. Ziel ist, typische Fehler früh zu erkennen und Angebote so vorzubereiten, dass sie den geltenden Vorgaben entsprechen.

Für Handmade-Verkäufer wird damit klar: Regelmäßiger Online-Verkauf bringt Hersteller- und Händlerpflichten mit sich. Aktuelle rechtliche Updates zu neuen Vorgaben, Abmahnrisiken und Markenrecht gibt es beim Händlerbund SellerDay am 29.10.2026 in Leipzig.

Teilen

Alles, was heute zählt — jeden Morgen in Ihrem Postfach.

Das Morning Briefing kuratiert die wichtigsten News aus E-Commerce und Handel. Kompakt, einordnend, werktäglich ab 7 Uhr.

10.800+ Entscheider lesen das Morning Briefing · ≈ 50 % Öffnungsrate

  • Werktäglich ab 7 Uhr
  • Jederzeit abbestellbar

Mit der Anmeldung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu. Abmeldung jederzeit möglich.