Das Louboutin-Urteil: Marktplätze haften für Verletzungen des Markenrechts durch Händler
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Rechtsstreit zwischen dem französischen Schuhdesigner Christian Louboutin und Amazon die Haftung von Online-Plattformen verschärft. Welche Auswirkungen das Louboutin-Urteil für Betreiber von hybriden Plattformen hat, erläutern Dr. Fabian Klein und Franziska Mauritz von der Kanzlei Pinsent Masons in einem Gastbeitrag.
Auslöser des Rechtsstreits
Auslöser des Rechtsstreits waren verschiedene gefälschte Louboutin-Schuhe, die ein Dritter auf Amazon anbot. Die markante rote Sohle der bekannten Stilettos genießt seit 2016 in der EU markenrechtlichen Schutz.Louboutin klagte in Belgien und Luxemburg gegen Amazon mit der Begründung, nicht nur der eigentliche Verkäufer sei für die Verletzung seiner Marke verantwortlich, sondern auch Amazon selbst. Da die einschlägige Unionsmarkenverordnung keine eindeutige Antwort auf diese Frage gab, klopften die Gerichte aus Belgien und Luxemburg beim EuGH an und baten um Klärung.
Der EuGH schien auf diese Frage nur gewartet zu haben und legte lehrbuchartig dar, wann eine unmittelbare Haftung der Plattform in Betracht kommt. Zunächst stellte er klar, dass allein das Bereitstellen der Plattform noch keine Haftung begründet.
Maßgeblich ist die Wahrnehmung der Nutzer
Maßgeblich sei vielmehr, ob das Angebot als "zur Tätigkeit des Unternehmens gehörig" erscheint und im Rahmen der "eigenen kommerziellen Kommunikation" erfolgt. Dies sei der Fall, wenn ein (normal informierter und angemessen aufmerksamer) Nutzer glauben könnte, dass der Plattformbetreiber die markenverletzende Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt.Besondere Bedeutung kam dabei laut EuGH der Darstellung des Angebots zu. Da Amazon eigene und fremde Angebote einheitlich darstelle, würde Nutzern der Eindruck vermittelt, Amazon selbst böte die markenverletzende Ware an. Dass irgendwo "versteckt" der Verkäufer benannt würde, reiche nicht aus.
Dies gilt laut EuGH umso mehr, da Amazon sein „renommiertes“ Logo unterschiedslos auf allen Angebotsseiten verwendet. Dass Amazon zudem weitere Dienstleistungen wie Lagerung, Versand und Rückabwicklung übernahm, machte den Fall für den EuGH im Ergebnis letztlich eindeutig.
Die finale Entscheidung müssen nun die vorlegenden Gerichte in Luxemburg und Belgien treffen. Die Vorgabe des EuGH ist aber recht klar – Amazon muss daher damit rechnen, selbst die Marke verletzt zu haben.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen haben. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten die Gestaltung ihrer Plattform überprüfen und durch geeignete Gestaltung sicherstellen, dass für Nutzer klar erkennbar ist, welche Angebote vom Plattformanbieter selbst und welche von Dritten stammen, wenn sie nicht für Markenverletzungen ihrer Kunden haftbar gemacht werden wollen.
Insbesondere trifft dies "hybride" Plattformen, bei denen eigene und fremde Angebote Seite an Seite stehen. Online-Marktplätze ohne eigene Angebote wie Ebay müssen weniger befürchten, weil sich dort die Frage der Unterscheidbarkeit von eigenem und fremdem Angebot für den Verkehr meist nicht stellt.
Gänzlich aus dem Schneider sind aber auch sie nicht: Sind sie zu eng in das Angebot eingebunden – etwa durch Versand, Reklamationshandling oder Zahlungsabwicklung – könnte auch sie der lange Arm von Louboutin einholen.
Wegweisendes Urteil
Die Louboutin-Entscheidung des EuGH kann man als bahnbrechend bezeichnen. Markeninhaber, die lieber gegen die großen Plattformen als gegen die oft im entfernten Ausland sitzenden und juristisch schwer greifbaren Verletzer vorgehen, stehen bereits in den Startlöchern.
Begrüßenswert ist, dass die Entscheidung zu höherer Transparenz im Netz führen wird und sich somit in den aktuellen Trend von Rechtsprechung und Gesetzgebung einreiht, für mehr Rechtssicherheit im Internet zu sorgen. Online-Plattformen, die ihr Angebot ohnehin an solche neuen Regeln (insbesondere den Digital Services Act) anpassen, sollten die EuGH-Vorgaben direkt mit bedenken.
Gastautor
Dr. Fabian Klein ist seit 2010 als Rechtsanwalt im Bereich Intellectual Property (IP) mit Schwerpunkt im Marken- und Wettbewerbsrecht tätig, seit 2022 bei Pinsent Masons in Frankfurt am Main.
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