
Rabatt-Aktionen dürfen nicht vorzeitig beendet werden
Einzelhändler dürfen Rabattmarken-Aktionen auch bei einer überraschend hohen Kundennachfrage nicht vorzeitig abbrechen, hat das OLG Köln entschieden. Das sei Irreführung der Verbraucher.
Kunden konnten beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von Rabattheftchen nutzen. Unter Vorlage dieser Rabattheftchen konnten sie Messer der Marke Zwilling – bei Rewe waren das im vorigen Jahr Küchenmesser aus der Five-Star-Serie – zu stark herabgesetzten Preisen erwerben.
Kapazität des Herstellers erschöpft
Die Aktion wurde allerdings rund zwei Monate vor dem in den Teilnahmebedingungen angekündigten Termin beendet. Grund hierfür war die hohe Nachfrage, die über dem Erfolg früherer Rabattaktionen lag und die Kapazität des Messerherstellers erschöpft hatte.
Der Kläger, eine vom Gericht ebenfalls nicht näher bezeichnete Verbraucherzentrale, nahm die Beklagte auf Unterlassung derartiger Sonderaktionen in Anspruch, wenn diese vorzeitig abgebrochen werden müssen, ohne dass auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen hingewiesen werde.
Das Landgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Auf die Berufung der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht nun das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Irreführung der Verbraucher
Der beklagten Handelskette sei eine Irreführung des Verbrauchers vorzuwerfen, führen die Richter in der Urteilsbegründung aus. Zwar habe der Händler zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend war, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt wurde, nicht hätte befriedigen können.
Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer.
Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen. Mit dem Urteil sei nicht geklärt worden, ob betroffene Kunden nun einen Anspruch auf Schadenersatz hätten, sagte eine Gerichtssprecherin der Presseagentur dpa.
Höchstrichterliche Entscheidung möglich
Der Senat hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion liegt dem OLG Köln zufolge bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. (Urteil vom 10. August 2012, Az: 6 U 27/12).
Redakteurin
Sybille Roemer kennt als Redakteurin der afz – allgemeine fleischer zeitung die Herausforderungen der Digitalisierung in Metzgerei und Einzelhandel. Der Autorin der Fachbücher "Praxisführer E-Commerce" und "Erfolgsfaktor Online-Handel" und Dozentin an der Philipps-Universität Marburg ist wichtig, stets die Kundenperspektive im Blick zu haben: Digitalisierung sollte kein Selbstzweck sein, sondern Vorteile für alle Beteiligten bringen.
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