Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur Verpackungsverordnung (PPWR) um 26 neue und sieben überarbeitete Punkte ergänzt, berichtet Packreport.de. Als Erzeuger gelte künftig, wer Verpackungsdesign und Spezifikationen festlege oder seine Marke aufbringe und nicht zwingend der physische Hersteller. Bei Transportverpackungen zähle der Moment der endgültigen Form. Lagerware ohne Verkauf vor dem 12. August müsse niemand vernichten; ein Begleitdokument genüge.
PPWR: EU-Kommission präzisiert Pflichten für Versandverpackungen
Die EU-Kommission hat ihre FAQ zur Verpackungsverordnung (PPWR) erweitert. Nach einem Bericht von Packreport.de umfasst die Aktualisierung 26 neue Punkte sowie sieben überarbeitete Antworten. Für Unternehmen im Versandhandel ist besonders relevant, dass der Begriff des Erzeugers künftig stärker an Design, Spezifikationen und Markenauftritt der Verpackung anknüpft – und nicht zwingend an den physischen Hersteller.
Als Erzeuger gilt demnach, wer Verpackungsdesign und Spezifikationen festlegt oder seine Marke aufbringt. Bei Transportverpackungen kommt es außerdem auf den Moment an, in dem die Verpackung ihre endgültige Form erhält. Für Lagerware enthält die FAQ eine praxisnahe Klarstellung: Ware, die vor dem 12. August nicht verkauft wurde, muss nicht vernichtet werden; ein Begleitdokument kann genügen.
Für den Onlinehandel sind die neuen Hinweise deshalb wichtig, weil Verpackungen für Online-Verkäufe und andere Formen des Fernabsatzes nach der PPWR als Verpackungen für den elektronischen Handel gelten. Sie werden den Transportverpackungen zugerechnet. Dazu zählen Versandkartons und Versandtaschen ebenso wie Etiketten, Klebebänder und Füllmaterialien, etwa Kunststofffolien, Flakes oder Seidenpapier.
Onlinehändler und Versandunternehmen müssen prüfen, ob sie ab dem 12. August 2026 als Erzeuger gelten und damit Verantwortung für technische Dokumentation und Konformitätserklärung tragen. Parallel bleibt die Frage der erweiterten Herstellerverantwortung zentral: Versandverpackungen sind ausnahmslos systembeteiligungspflichtig, weil sie nach Gebrauch typischerweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller ist dabei entscheidend. Die finanzielle Verantwortung für das Recycling, Registrierung und Meldungen können bei einem anderen Unternehmen liegen als die Verantwortung für Konformität und technische Dokumentation. Beide Pflichten können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Die ZSVR ist für Herstellerpflichten zuständig; Fragen zur Erzeugerpflicht müssen Unternehmen eigenverantwortlich klären.
Die PPWR betrachtet Versandverpackungen unabhängig vom versendeten Produkt. In der Gesamtmarktbetrachtung können daher auch Versandverpackungen für großgewerbliche oder industrielle Endabnehmer unter die Systembeteiligungspflicht fallen. Als Endabnehmer gelten sowohl private Verbraucher als auch berufliche Endabnehmer, sofern sie ein Produkt erwerben, ohne es in derselben Form erneut auf dem Markt bereitzustellen.
Praktisch relevant ist zudem die Rolle von Plattformen. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte über Online-Plattformen vertreibt, muss damit rechnen, dass diese die Einhaltung der verpackungsrechtlichen Pflichten prüfen. Plattformen müssen vor der Nutzung ihrer Dienste eine Bestätigung der Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung einholen und prüfen. Fehlen Nachweise oder bestehen Unstimmigkeiten, dürfen die Produkte nicht angeboten werden.
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf: Sie sollten getrennt prüfen, ob sie leere Versandverpackungen anbieten oder Verpackungen für eigene Online-Verkäufe nutzen. Erst diese Einordnung zeigt, welche Pflichten im konkreten Fall bestehen – von der Konformitätserklärung bis zur Finanzierung des Verpackungsrecyclings. Die Hinweise ersetzen keine Einzelfallprüfung, bieten aber eine wichtige Orientierung für Prozesse im Logistik- und Versandumfeld.
